Eine Neuaufteilung der Anrechte erfolgt nur, wenn das Familiengericht die frühere
Versorgungsausgleichsentscheidung (Erstentscheidung) abändert.
Eine Abänderung kann sich im Ergebnis auch zulasten des Antragstellers auswirken.
Eine Abänderung ist u.a. möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigter Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat.
Über den Ausgleichswert erstellt der Rentenversicherungsträger eine Auskunft. Der Ausgleichswert kann dann mit dem Ausgleichswert aus der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung verglichen werden.
Hierbei sind zwei Wertgrenzen zu betrachten. Sie werden vom Familiengericht geprüft, wenn dort die Abänderung beantragt wird.
Bei der ersten Wertgrenze muss sich der Ausgleichswert aus der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich um mindestens 5 Prozent geändert haben.
Bei der zweiten Wertgrenze wird bei „Altfällen“, Scheidungsurteil nach dem Recht bis 31.08.2009, geprüft, ob bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Wertänderung 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) zum Ende der Ehezeit überschreitet.
Da bei der Abänderung von Entscheidungen der Versorgungsausgleich nicht allein hinsichtlich der Wertänderung durch die „Mütterrente“ korrigiert wird, sondern bei Erstentscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 sämtliche Anrechte neu bewertet und zwischen den Geschiedenen neu aufgeteilt werden, kann von Seiten der Rentenversicherungsträger nicht beurteilt werden, ob sich eine Abänderungsantrag beim zuständigen Familiengericht rechnen wird.
Daher ist es empfehlenswert sich vor einer Antragstellung von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht allerdings nicht. Bedenken sollten sie allerdings auch, dass die Gerichtskosten auch entstehen, wenn tatsächlich zu keiner Durchführung des Abänderungsverfahrens kommen wird.