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Experten-Antwort

Mütterrente - Zuschlag 0, 1 oder 2?

von Marga19.07.2014 | 14:04
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Meine Freundin, Jg 45, hat ein schweres Los hinter sich. Kinder, dann gleich Zwillinge, kamen erst mit 39, am 7.2.85 zur Welt. Am 20.7.85 verunfallte der Ehemann tödlich, der Sohn starb am selben Tag, die Tochter zwei Monate später. Seit Jul 2005 bezieht sie Altersrente. Nun meint sie, dass sie Ende des Jahres gar keine Mütterrente bekomme, ihr jetziger Mann meint, einen persönlichen Entgeltpunkt und ich meine, sogar zwei persönliche Entgeltpunkte. Wer hat denn Recht?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Vorbemerkung: Als 1986 Kindererziehungszeiten erstmalig eine Rolle spielten, wurde für Mütter, die - zumindest theoretisch - schon Rente beziehen, eine "verwaltungsvereinfachende" Lösung geschaffen. Es gab KLG-Leistungen zusätzlich zur lfd. Rt, damit keine Neuberechnungen anfallen. Betroffen waren Mütter, die vor 1921 geboren waren. Den Zuschlag gab es auch ohne Rt-Bezug. Es reichte aus, ein Kind geboren zu haben.

So einfach ist es diesmal nicht.

Man hat sich an die damalige Lösung erinnert, die Hürden diesmal aber etwas höher aufgestellt. Wer am 01.07.2014 Rentner/in ist (wirklicher Rentenanspruch!) und ein Kind, welches vor 1992 geboren ist, im 12. Lebensmonat erzogen hat, der bekommt einen persönlichen Entgeltpunkt als Zuschlag zur Rt. Hier wird jedes Kind für sich betrachtet. Jedes Kind das im 12. Monat noch gelebt hat und bereits bei mir anrechenbar ist, wird den Zuschlag bewirken. Was ab dem 13. Lebensmonat folgt - uninteressant.

Hier werden die Zwillinge jeweils für sich betrachtet, weil das die reguläre Rechtsanwendung so vorsieht. Es wäre ja auch z.B. ein Wechsel in der Erziehung für eins von beiden Kindern möglich gewesen. Von daher gilt immer die Einzelbetrachtung.

Daneben ist dennoch richtig, dass Eltern von Zwillingen nicht benachteiligt werden sollen und daher (auch bei kurzfristig nacheinander geborenen Kindern) die Erziehungszeit von Kind 02 zeitlich hinter Kind 01 eingereiht wird, damit 2 Kinder = 2x Kindererziehung nicht unfreiwillig zur Kürzung führt.

Diese Hintereinanderreihung - mit dem Ziel der Anrechenbarkeit - bewirkt jedoch nicht, dass mehrere Kinder in Eins betrachtet werden und auch nicht die Bewertung von "irgandwannmal eines zwölften Monats mit Kind".

Im vorliegenden Fall kommen wir leider für beide Kinder nicht zur Kindererziehung im 12. Lebensmonat. Es wird keinen Zuschlag geben.

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24 Antworten

KSCam 19.07.2014 | 14:36
Sie bekommt keine Mütterrente, weil sie keine Kinder in deren 12. Lebensmonat erzogen hat. Im Februar 1986 waren beide Kinder bereits verstorben.
Margaam 19.07.2014 | 15:01
Aber es heißt doch im Gesetzestext: "wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde" Und dieser zwölfte Monat, also der Februar 1986 ist doch angerechnet worden. Er hat sogar dazu beigetragen, dass die 121 Pflichtbeiträge für die AR für Frauen erfüllt wurde. Fragt sich doch nur, ob das für ein Kind oder beide gilt. M.E. für beide, denn sonst hätte doch dort gestanden "wenn ...für das Kind...in der Rente...." Liege ich da so falsch?
KSCam 19.07.2014 | 16:50
In ein bis drei Monaten wissen wir es genau, dann hat die Dame entweder einen Zuschlag bekommen oder halt nicht. Ich befürchte nein - aber warten wir es ab. Ob an solche Fälle gedacht wurde????
W*lfgangam 19.07.2014 | 17:34
Hallo Marga, wenn die Kinder im Feb. '85 geboren sind, sie aber im Juli bzw. Sep '85 verstorben sind. dürfte eine danach liegende Kindererziehungszeit nicht angerechnet worden sein. Insofern kann kein 12. Monate (02.86) vorhanden sein. Es sei denn, sie hat die Sterbefälle der Kinder gar nicht angegeben. Dann würde sie (zu unrecht) 2 Entgeltpunkte mehr erhalten. § 307d Abs. 2 "Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt." Gruß w.
Margaam 19.07.2014 | 18:33
Und dieser zwölfte Monat, also der Februar 1986 ist doch angerechnet worden
Hallo Marga, wenn die Kinder im Feb. '85 geboren sind, sie aber im Juli bzw. Sep '85 verstorben sind. dürfte eine danach liegende Kindererziehungszeit nicht angerechnet worden sein. Insofern kann kein 12. Monate (02.86) vorhanden sein. Es sei denn, sie hat die Sterbefälle der Kinder gar nicht angegeben. Dann würde sie (zu unrecht) 2 Entgeltpunkte mehr erhalten. § 307d Abs. 2 "Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt." Gruß w.
Ach und ich dachte, die eine Kindererziehungszeit läge von März-Juli 85 und die andere von August 85 - Februar 86. Und der 12. Monat ist doch der Februar 86! Übrigens der erste Monat von den überhaupt nach dem 40. Lebensjahr nur vorhandenen 121 Monaten. Ist das mit dem Februar 86 denn falsch, so dass sie fälschlicherweise die Frauenrente bekommen hat?
Margaam 19.07.2014 | 18:45
Tut mir leid. Muss natürlich heißen. "Einer der ersten Monate, von den überhaupt..." Auch JUN 85 - JAN 86 und FEB 86 zählten dazu.
KSCam 19.07.2014 | 19:00
Wenn es bislang um die Zeiten ging werden bei Zwillingen die Zeiten aneinandergehängt. So gesehen ist Margas Argumentation, dass da im Februar 86 noch Kindererziehungszeiten liegen könnten verständlich. Im Rentenkonto sieht es so aus: Kind 1 März- Juli 85 positiv, ab August negativ Kind 2 März - Sept. 85 positiv, ab Oktober negativ Schaun wir mal wie es ausgeht, Klar ist, dass im 12 Monat real keines der Kinder erzogen wurde und bei beiden Kindern ist der 12. Monat im Rentenkonto mit der Schlüsselzahl 10 = verstorben gespeichert. Und "10" im 12. Monat heißt für mich keine Mütterrente.......
zeldaam 19.07.2014 | 19:38
Es kommt auf die Gesetzesauslegung an. Maschinell wird in dem von Ihnen geschilderten Fall keine Neuberechnung wegen der Mütterrente erfolgen , da für den PC nicht erkennbar ist, dass im 12. KM für ein Kind eine Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Da muss dann die Sachbearbeitung ran. Allerdings bin ich auch rechtlich gesehen eher bei " KSC". Wenn man Ihrer Argumentation " Kind durch Verlängerung im 12. KM anerkannt" folgen würde, so würde das bei Zwillingen, die beide den 12. Kalendermonat erlebt haben, bedeuten, das nur für den einen Zwilling der Zuschlag gezahlt würde. ( 1. Kind 1. - 12. KM, 2 . Kind 13. - 24. KM , somit nach Ihrer Argumentation nur für ein Kind der 12. KM angerechnet) MfG zelda
Margaam 19.07.2014 | 19:23
Kommt es denn auf das Rentenkonto oder auf den Gesetzestext an?
Jonnyam 19.07.2014 | 20:09
Dass dann nur für ein Kind der Zuschlag fällig wäre, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Der 12. Monat nach Ablauf der Geburt ist doch bei Zwillingen derselbe Monat. Und dieser Monat ist doch mit einer Kindererziehungszeit belegt, egal ob von Kind 1 oder 2. im Gesetz steht ja gerade nicht drin "für dieses Kind"! Vom Sinn und Zweck her habt ihr natürlich Recht. Wo nicht mal ein Jahr auch kein zweites Jahr. Aber seit wann werden den die Gesetze vom Sinn und Zweck her ausgelegt fragt Jonny
W*lfgangam 19.07.2014 | 21:21
Opps, sorry, zu kurz gedacht. Es sind ja Zwillinge - wo sich die KEZ hintereinander reihen. Aber auch dann ergibt sich kein 12. Monat für _ein_ Kind = ergo Null EP ...meine Meinung nach Gesetzesauslegung, allerdings zweifel ich daran auch, siehe Endsatz. Wie das Programmtechnisch, gar gerichtlich ausgelegt wird - in 5 Jahren ist's vom BSG entschieden ;-) Wie Jonny schon sagte, im übertragenen Sinne erfassen Gesetze immer nur den Standardfall ...warum eigentlich? Weil schnell schnell schnell, statt gründlich. Wo liegt der Haken, wenn kein Brainstorming erfolgte - Jonny wird es wissen, was vielleicht die politischen Vorgaben sind, um Ergebnisse _sofort_ zu liefern. Es wäre so einfach gewesen, wenn man den Gesetzestext 'richtig' geschrieben hätte: "wenn _für diese Kind_ in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat" Steht dummerweise nicht drin ...wird spannend, was daraus wird. Gruß w.
Jonnyam 19.07.2014 | 22:23
Ja oder so ähnlich, vielleicht: ...für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind berücksichtigt, wenn...für dieses Kind in der Rente eine Kindererziehungszeit für dessen zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,.. Schön, dass mich doch noch einer versteht. @W*lfgang, du solltest dich vielleicht mal beim Gesetzgeber anmelden. Musst aber gute Nerven mitbringen, meint aus eigener Erfahrung Jonny
Jonnyam 19.07.2014 | 22:59
Für Margas Auslegung des Gesetzes spricht auch noch der Absatz 2 Satz 2, der da lautet: Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Also: Ein Monat West = alle Kindererziehungszeiten für das 2. Jahr West! Auch für die Kinder mit ausschließlich Ost-Zeiten im ersten Jahr. Man wollte also aus Vereinfachungsgründen wohl "kinderübergreifend" dem PC (ich dachte, die DRV rechnet mit Großrecnern) helfen. Denkt nur mal so Jonny Und hofft auf 2 EP (west)
W*lfgangam 20.07.2014 | 18:34
...es reicht doch, wenn der Gesetzgeber hier mal reinschaut - so hin und wieder, ist effektiver und spart Personal ;-) Gruß w.
Gackiam 20.07.2014 | 19:04
@W*lfgang, du solltest dich vielleicht mal beim Gesetzgeber anmelden./quote]...es reicht doch, wenn der Gesetzgeber hier mal reinschaut - so hin und wieder, ist effektiver und spart Personal ;-) Gruß w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w.w., mann ich rülps gleich los w.
Jonnyam 21.07.2014 | 11:30
In dem mir vorliegenden Gesetzestext steht aber etwas anderes: "Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf Rente....wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde..." Von Lebensmonat steht da doch nichts meint jedenfalls Jonny
Feliam 21.07.2014 | 12:53
Eine Kindererziehungszeit kann aber nur für die Zeit der Erziehung vorgemerkt sein, ist das Kind verstorben, liegt keine Erziehung mehr vor. Die "Überschneidenszeit", die sich bei der Geburt von Mehrlingen ergibt, ist keine "Original"-zeit der Kindererziehung und führt nicht zum zusätzlichen Entgeltpunkt. Da wird dem Experten zu folgen sein.
hegehosaam 21.07.2014 | 13:29
Wenn der reine Gesetzestext solche mit dem Sinn und Zweck der Regelung schlecht zu vereinbarenden Auslegungen zulässt, greifen Richter gern auf die Gesetzesbegründung zurück. Dort heißt es: "Ist das Kind vor Beginn des zwölften Kalendermonats nach Ablauf des Geburtsmonats verstorben, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten." Zumindest spricht dies sehr für eine dahingehende Auslegung, dass in diesem Fall kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht.
Jonnyam 21.07.2014 | 14:26
@hegehosa Das kommt ganz auf den Richter an. Ich frage mich nur, welche Daten denn die Rentenversicherungsträger überhaupt für den Rentenbestand (nicht Zugang) haben. Kann man feststellen, dass der 12. Lebensmonat gar keine Kindererziehungszeit enthält? Offenbar kann man auch feststellen, dass "die KEZ nach Absatz 1 Nummer 1" und damit wohl für den 12. Lebensmonat in der knappschaftlichen Rentenversicherung verbucht ist. Warum kann man dann nicht feststellen, ob die Kindererziehungszeit für einen 12. Lebensmonat EP (OST) sind und gibt für mehrere "Ost-Kinder" EP (West), obwohl nur das letzte Kind noch einen Monat EP (West) hat? Oder haben etwa die RV-Träger dem Gesetzgeber hinsichtlich der Datenlage etwas vorgemacht, um "einfache" pauschale Regelungen zu erhalten fragt Jonny Wir alle werden es in einigen Monaten bis in 5 Jahren sehen. Margas Freundin ist jedenfalls sensibilisiert. Denn sonst wäre ja wohl
GroKoam 21.07.2014 | 16:04
Geh Erbsen zählen oder Haare spalten. Meint GroKo
Knut Rassmussenam 21.07.2014 | 17:10
Die AGFAVR schreibt dazu: Die Verschiebung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat keine Auswirkung auf die Prüfung nach § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Ist somit also geklärt. Für diesen Fall hier also negativ.
Rentenzombieam 21.07.2014 | 20:20
Die AGFAVR schreibt dazu: Die Verschiebung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat keine Auswirkung auf die Prüfung nach § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Ist somit also geklärt. Für diesen Fall hier also negativ.
Ist die AGFAVR schon abgesegnet? Und wo gibt es die? fragt Jonny
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