Was wohl die Richter dazu sagen?
Fragt Jonny
Wenn der reine Gesetzestext solche mit dem Sinn und Zweck der Regelung schlecht zu vereinbarenden Auslegungen zulässt, greifen Richter gern auf die Gesetzesbegründung zurück. Dort heißt es:
"Ist das Kind vor Beginn des zwölften Kalendermonats nach Ablauf des Geburtsmonats verstorben, besteht
kein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten."
Zumindest spricht dies sehr für eine dahingehende Auslegung, dass in diesem Fall kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht.