Vielen Dank für Eure Antworten!
Mit frech meinte ich nicht die Nachforderung an sich, sondern die Bemerkung, dass meine Mutter (über 80) die falsche Rentenhöhe auf dem Rentenbescheid "durch einfache Überlegung hätte erkennen können".
Wer bitteschön kann einen Rentenbescheid ohne fachliche Hilfe auf Richtigkeit prüfen? Wird das vorausgesetzt, vor allem von Rentner /-innen über 80?
Beide Renten bezieht sie seit 1996 aus einer Rentenkasse. Die Daten lagen der Behörde somit vor. Ab 2015 wurde ja die Erhöhung der Mütterrente automatisch und ohne ihr Zutun berücksichtigt.
Gab es damals diese Meldepflicht einer höheren Mütterrente überhaupt? Mussten damals ALLE Mütterrentenbezieher, die alle diese Erhöhung erhielten, und gleichzeitig noch Hinterbliebenenrente bezogen, diese allg. staatliche Erhöhung der Mütterrente zum 01.07.2014 melden?
Das wurde doch alles automatisiert von Amts wegen.
Der Fehler liegt meiner Meinung nach eindeutig bei der Behörde.
Ja, ich weiß, die Erhöhung wird auf die Witwenrente angerechnet, aber:
Zu viel gezahlte Rente kann nur zurückgefordert werden, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Die Rückforderung muss außerdem spätestens ein Jahr nach Kenntnis einer unrechtmäßigen Zahlung erfolgen.
Urteil des Sozialgericht Gießen (Az. S 4 R 451/12) vom 25.09.2014.
Sozialgericht Stuttgart
"Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist (Urteil vom 23.06.2017, S 13 R 5384/15)."
Nach § 45 Abs. 2 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) darf ein Versicherter auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt vertrauen mit der Konsequenz, dass dieser nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Nach § 45 Absatz 4 SGB X und auch nach § 48 (greift bei wesentlicher Änderung der Sach- oder/und Rechtslage) hätte die Aufhebung des Rentenbescheids innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müssen.
Viele Grüße