Muss ich beim Einwohnermeldeamt in Deutschland für eine Rentenzahlung gemeldet sein?

von
P. Lohmann

Nach einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt bin ich nach Deutschland zurückgekehrt.
Der Rentenservice hatte meine Zahlung eingestellt, weil Schreiben vom Rentenservice der Deutschen Post nicht mehr zugestellt werden konnten.

Da sich eine Wohungsfindung hinziehen wird, kann ich derzeit mit einer solchen Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt nicht dienen und aus Gründen, auf die ich hier aus persönlichen Gründen nicht weiter eingehen möchte, bin ich auch nicht unbedingt gewillt eine solche Bescheinigung vorzulegen.

Meine Frage ist nun: Kann sich der Rentenversicherungsträger tatsächlich auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung berufen? Gibt es eine entsprechende rechtliche Anweisung dafür? Und wie kann ich eine Anweisung der mir in meinen Augen nunmehr wieder zustehenden Rentenzahlung erreichen?

Für eine verständliche und kompetente Auskunft bedanke ich mich schon einmal

von
Upsala

Nun, Sie haben dem Rentenversicherungsträger beziehungsweise der Auszahlenden Stelle (Rentenservice der Post AG) stets eine aktuelle Adresse mitzuteilen unter der Sie gemeldet sind.

Bei einem Verzug ins Ausland ändert sich regelmäßig die Zuständigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung für die an Sie geleistete Rente. Außerdem kann sich der Verzug ins Ausland auch auf die Rentenhöhe auswirken - z.B. wenn Ihre Rente auf Basis von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gezahlt wird, aber auch aus anderen Gründen.

Eine Änderung der Adresse und insbesondere die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland sind daher stets unverzüglich mitzuteilen. (Steht auch im Rentenbescheid). Ansonsten kann passieren was Ihnen zuteil wurde: Die Rente wird vorläufig eingestellt. Und zwar bis Sie eine neue Adresse mitteilen (im Inland oder Außland) unter welcher Sie postalisch erreichbar sind.

Wenn Sie sich weigern eine Meldebescheinigung vorzulegen oder die Adresse Ihres überwiegenden Wohnsitzes im Ausland mitzuteilen wird die Rente bis zum Nachholen Ihrer Mitwirkungspflicht weiterhin eingestellt bleiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 60 SGB I:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 SGB I

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 SGB I:

§ 67 Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

2.die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder

3.die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1. noch nicht 16 Jahre alt sind oder

2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

Das Ende vom Lied ist: Die Rentenversicherung bzw. hilfsweise der Postrentenservice haben richtig und rechtmäßig gehandelt und es obliegt Ihrer Mitwirkungspflicht die Meldebescheinigung vorzulegen. Bis zur Nachholung dieser gibts keine Rente.

Die Gründe liegen auf der Hand. Im Bescheid stehts wie gesagt auch. Wer nicht liest der nicht gewinnt. ;-)

von
=//=

Ich vermute mal, dass Sie nicht gerade obdachlos sind. Wenn Sie vorübergehend bei einer Person leben, dort aber nicht gemeldet sind und sich erst noch eine Wohnung suchen, können Sie das der DRV so mitteilen. Besprechen Sie mit dem Einwohnermeldeamt, wie ggfls. die Meldung erfolgen kann. In diesem Fall können Sie sich auch ein Postfach bei einem Postamt nehmen. Die Rentenzahlstelle benötigt halt eine Postanschrift, zu der z.B. Rentenanpassungsmitteilungen zugesandt werden können.

Denn auch Obdachlose bekommen ihre Rente, wenn sie postalisch - z.B. über ein Postfach - zu erreichen sind.

Oder sind Sie undercover in Deutschland, weil Sie so ein Geheimnis um Ihren Wohnsitz machen? :-)

Experten-Antwort

Hallo P. Lohmann,

wir können uns dem Beiträgen von Upsala und =//= nur anschließen.

von
Schorsch

Zitiert von: Upsala

Nun, Sie haben dem Rentenversicherungsträger beziehungsweise der Auszahlenden Stelle (Rentenservice der Post AG) stets eine aktuelle Adresse mitzuteilen unter der Sie gemeldet sind.

Bei einem Verzug ins Ausland ändert sich regelmäßig die Zuständigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung für die an Sie geleistete Rente. Außerdem kann sich der Verzug ins Ausland auch auf die Rentenhöhe auswirken - z.B. wenn Ihre Rente auf Basis von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gezahlt wird, aber auch aus anderen Gründen.

Eine Änderung der Adresse und insbesondere die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland sind daher stets unverzüglich mitzuteilen. (Steht auch im Rentenbescheid). Ansonsten kann passieren was Ihnen zuteil wurde: Die Rente wird vorläufig eingestellt. Und zwar bis Sie eine neue Adresse mitteilen (im Inland oder Außland) unter welcher Sie postalisch erreichbar sind.

Wenn Sie sich weigern eine Meldebescheinigung vorzulegen oder die Adresse Ihres überwiegenden Wohnsitzes im Ausland mitzuteilen wird die Rente bis zum Nachholen Ihrer Mitwirkungspflicht weiterhin eingestellt bleiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 60 SGB I:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 SGB I

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 SGB I:

§ 67 Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

2.die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder

3.die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1. noch nicht 16 Jahre alt sind oder

2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

Das Ende vom Lied ist: Die Rentenversicherung bzw. hilfsweise der Postrentenservice haben richtig und rechtmäßig gehandelt und es obliegt Ihrer Mitwirkungspflicht die Meldebescheinigung vorzulegen. Bis zur Nachholung dieser gibts keine Rente.
Die Gründe liegen auf der Hand. Im Bescheid stehts wie gesagt auch. Wer nicht liest der nicht gewinnt. ;-)

Ich bin entzückt von deinen tiefschürfenden Ausführungen.

Vielleicht könntest du diese auch als pdf-Datei oder in Broschüren-Form den Lesern zur Verfügung stellen, damit sie sich diese bei passender Gelegenheit zu Gemüte führen können.

Übrigens: In der Kürze liegt die Würze.

von
Upsala

Wenns ums Geld geht wünschen viele erfahrungsgemäß die ausführlichere Variante.

Die kurze Variante steht im Bescheid. Hätte dem Fragesteller das gereicht, hätte er vermutlich nicht hier geschrieben.

Sollte ich jemals in den Genuss kommen eine Ihrer Fragen zu beantworten - Schorsch - werde ich Ihnen bei Bedarf gerne das ohnehin offensichtliche kurz und bündig wiedergeben, wenn Sie sich sonst überfordert fühlen. :-)

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