Hallo pavemi,
in welcher Form Sie trotz einer eventuellen Arbeitsfähigkeit weiterhin von der Krankenkasse aufgefordert werden einen Rehabilitationsantrag zu stellen, können wir als gesetzliche Rentenversicherung nicht beurteilen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.
Zu Ihrer zweiten Frage: Sollten Sie wieder gesund sein, wird die beantragte Rehabilitationsmaßnahme vermutlich nicht genehmigt, da diese dann aus medizinischen Gründen nicht erforderlich wäre. Ist die Maßnahme aber bereits genehmigt und Ihr Gesundheitszustand hat sich verbessert, dann sollten Sie der Stelle, von der die Genehmigung erfolgte, eine entsprechende Mitteilung geben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden ausgehend vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung geprüft. In den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Die Antragstellung ist lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen maßgebend für die Beurteilung des Rentenbeginns. Sollten keine 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht erfüllt.