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Muß man Kündigungsschutzklage führen?

von sandras07.11.2008 | 10:03
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5 Antworten

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Guten Tag. Ich wurde während meiner Krankenzeit von meinem AG fristgerecht gekündigt. Da ich einen Schwerbehindertenstatus habe (AG weiß davon nichts!) und ich eigentlich selbst bei dieser Firma kündigen wollte, frage ich mich, ob ich eine Kündigungsschutzklage führen muß! Ich möchte das nicht! Bin ja eh erst ein dreiviertel Jahr dort. Meine Frage: Kann mir das Arbeitsamt probleme machen, dass ich keine Klage eingereicht habe? Das Arbeitsamt weiß von meiner Schwerbehinderung! Ich sollte doch selbst entscheiden können, ob ich Klage oder nicht! PS: Betriebsrat etc. gibt es bei der Firma nicht! Vielen Dank! Sandra

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es wäre sinnvoll, sich mit dieser Frage direkt an die Arbeitsverwaltung, das heißt an die Agentur für Arbeit zu wenden.

4 Antworten

Corlettoam 07.11.2008 | 11:12
Natürlich müssen Sie k e i n e Kündigungsschutzklage führen, wenn Sie das nicht wollen ! Allgemein gibt es jedoch folgende Punkte genau zu beachten : Den Schwerbehindertenstatus den Sie WÄHREND eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses erlangen, brauchen Sie NICHT ihrem Arbeitgeber mittteilen. Das ist unter anderem deshalb so geregelt, weil nicht selten die Meldung eines Schwerbehindertenstatus direkt zur Kündigung durch den Arbeitgeber führt ( jedenfalls in der privaten Wirtschaft ) Außerdem sollen Sie dadurch auch vor eventuellen Diskriminierungen seitens des Arbeitgebers/der Kollegen geschützt werden. Sollten Sie jedoch von ihrem Arbeitgeber direkt gefragt werden, ob Sie eine Schwerbehinderung haben, MÜSSEN Sie dies wahrheitsgemäss mit Ja beantworten ! Zu beachten ist hier außerdem noch, falls sich ihre Schwerbehinderung direkt auf ihre Arbeitsleitung negativ auswirkt, hier sehr wohl eine Meldung erfolgen sollte. Ist ihre Arbeitsleitung durch die Schwerbehinderung jedoch nicht eingeschränkt, braucht wie gesagt keine Meldung erfolgen. Haben Sie jedoch ihre Schwerbehinderung VOR Anrittt ihres derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses erlangt, sind Sie sogar verpflichtet ihrem Arbeitgeber dies bei Einstellung direkt zu melden. Wurde dies unterlassen, riskieren Sie event. eine fristlose Kündigung und müssen auch mit eventuellen Schadensersatzforderungen seitens des Arbeitgebers rechnen ( zwar selten - gibt es aber ) Konkret zu ihrer Frage : Ihr Arbeitgeber hätte bzw. muss VOR Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Genehmigung seitens des Integrationsamtes einholen! Liegt diese Genehmigung nicht vor, ist die Kündigung sowieso erstmal ungültig ! Da Ihr Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderrung ja nichts wusste, würde es mich wundern wenn er diese Gehnemigung des Integrationsamtes eingeholt hätte ( er wusste ja gar nicht's davon... ) In dem Fall holt der Arbeitgeber dann quasi nachträglich die Genehmigung ein ( die bekommt er in 99% Prozent aller Fälle auch ), MUSS Ihnen dann aber NEU kündigen und Einhaltung der dann neuen Kündigungsfrist. Dies verlängert natürlich regelmässig den Zeitpunkt des Endes ihres Arbeitsverhältnisses. Es ist also hier zu prüfen ob ihre Kündigung - fristgerecht hin oder her -überhaupt GÜLTIGKEIT hat ! Hat Sie dies nicht, würden Sie dann mit der Agentur für Arbeit sicherlich Probleme bekommen , da ja dann die Kündigungsfrist nicht korrekt eingehalten wurde.
Gerdaam 07.11.2008 | 10:35
Sie könnten evtl. durch das Verschweigen ihres Behindertenstatus gegenüber dem Arbeitgeber, Schwierigkeiten bekommen.
neptunam 09.11.2008 | 10:43
Hallo Corletto, Ihre Aussagen treffen so seit 2006 nicht mehr zu. Mit Inkrafttreten des AGG braucht man seine Schwerbehinderung zu keinem Zeitpunkt dem AG miztteilen, es sei denn, sie wirkt sich direkt auf die Arbeitsaufgaben aus, wie Sie bereits schrieben. Das Allgemeine Gleichstellungsgestez soll Diskriminierung in jeglicher Hinsicht verhindern und wurde nach mehreren EU-Richtlinien in Deutschland beschlossen. Wenn also dem AG die SB nicht bekannt ist und auch nicht bekannt gemacht wurde im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, ist sie auch nicht relevant. Man braucht heutzutage weder seine Erkrankung oder Versehrtheit noch den SB-Status vor sich her tragen. Wenn der AN diese Klage nicht anstrengt, zu der er nicht verpflichtet ist, wird alles seinen Gang gehen und der AN kann sich um einen neuen Job bemühen. Auch der AA braucht man nicht seine SB bekannt machen oder nachweisen, es sei denn, man will irgend welche Vorteile oder Nachteile in Kauf nehmen. Je nach dem. LG Neptun
neptunam 09.11.2008 | 11:31
Entschuldigung, nicht Gleichstellung sondern Gleichbehandlung. "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)
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