Hallo G.S.,
nein, die Witwenrente muss nicht zurückgezahlt werden.
Für die Einkommensanrechnung wird grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres zugrunde gelegt (§ 18 b Abs. 2 SGB IV), d.h. bei Tod im Jahr 2014 ist das (niedrige) Einkommen aus Ihrer Teilzeitbeschäftigung aus dem Jahr 2013 zu berücksichtigen.
Einkommensänderungen werden immer erst ab dem nächsten 01.07. für die Zukunft berücksichtigt (§ 18d Abs. 1 SGB IV).
Nur wenn sich das Einkommen um mehr als 10 Prozent vermindert, wird dieses niedrigere Einkommen sofort zugrunde gelegt (§ 18d Abs. 2 SGB IV).