Der Sinn von - geförderter - Altersteilzeit ist bereits per Altersteilzeitgesetz (eigentlich) darin zu sehen, den sich in ATZ befindlichen Versicherten damit den gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.
Dennoch ist die von Ihnen gen. Variante (arbeitslos mit Leistungsbezug nach ATZ) grundsätzlich möglich.
Es ist dabei aber zu beachten dass sich die Berechnung bzw. Höhe des Arbeitslosengeldess massgeblich danach bestimmt, ob zum Zeitpunkt der ALO Meldung bereits ein Anspruch auf (vorzeitige) Altersrente besteht oder nicht.
Besteht bereits Anspruch auf (vorzeitige) Altersrente, so ist insoweit das während der ATZ geleistete Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ansonsten ist als Bemessungsgrundlage das vor Beginn der ATZ erzielte (ungekürzte) Entgelt heranzuziehen.
Details dazu kann Ihnen die zuständige Agentur für Arbeit erteilen.
MfG