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nach beruflicher reha alg?

von j.k.25.09.2009 | 17:55
3713 Ansichten
2 Antworten

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könnt ihr mir mal den §51 (4) des sgb9 auf deutsch erklären ??? also, wenn meine 1. berufliche reha abgeschlossen ist u meine 2. berufliche reha noch nicht beginnen kann, muß ich mich arbeitslos melden. ok. wenn ich aber keinen anspruch auf alg für 3 monate geltend machen kann, sondern nur hartz4, bekomme ich weiter übergangsgeld?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.09.2009 | 08:11

In Ergänzung zu Rosanna:

Wirtschaftliche Sicherung nach der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Falls Sie nicht unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufnehmen, müssen Sie sich spätestens am Tag nach Beendigung der Leistung bei der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende persönlich arbeitslos melden. Besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld, wird das Arbeitslosengeld von der Arbeitsverwaltung zunächst vorrangig ausgezahlt. Im Anschluss daran wird gegebenenfalls das Übergangsgeld weitergezahlt.

Sofern Sie keinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird das Übergangsgeld im Anschluss an die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nahtlos längstens bis zu 3 Monate weitergezahlt. Bei einer verspäteten Arbeitslosmeldung besteht der Anspruch auf Übergangsgeld erst ab dem Tag, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Die Dauer von 3 Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Sie im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

Der Anspruch auf Übergangsgeld endet in jedem Fall spätestens 3 Monate nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Falls Sie keinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben, ist es ausreichend, dass Sie spätestens am Tag nach Beendigung Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben den für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufsuchen und sich dort bestätigen lassen, dass Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Kurzum: Nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Sie in jedem Fall für - zunächst - 3 Monate abgesichert!

1 Antworten

Rosannaam 26.09.2009 | 23:07
§ 51 SGB 9: 4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld 1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert, 2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 ergebenden Betrages. Antwort: JA, Sie bekommen in diesem Fall weiterhin ÜG bis zu 3 Monaten. MfG Rosanna.
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