Hallo,
ich bin 26 Jahre habe zum 31.03. mein Studium beendet und bin noch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Vor meinen Studium habe ich bereits eine Ausbildung abgeschlossen und war anschließend erwerbstätig. Ab 01.04 bin ich somit ohne Beschäftigung und ging somit zu meinem zuständigen Arbeitsamt. Dort sagte man mir, dass ich mir überlegen muss ob ich mich arbeitssuchend oder arbeitslos ohne Leistungsbezug melde. Der zuständige Vermittler teilte mir auch mit, dass es im Bezug auf eine spätere Rentenbrechnung nicht so schlimm eine kurze zeit (etwa 3 Monate) arbeitsuchend gemeldet zu sein. Somit meine Frage: Enstehen durch eine arbeitssuchend Meldung wirklich keine Nachteile für mich bei einer späteren Rentenberücksichtigung oder ist es ratsam sich trotzdem arbeitslos anstatt arbeitssuchend zu melden?
Vielen Dank
Würde mich arbeitslos melden.
Arbeitssuchend heißt, Sie müssen eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen pro Monat vorweisen, damit der Status "arbeitssuchend" dem RV-Träger übermittelt wird.
So wie der Fall hier geschildert wird, sehe ich das kritisch mit dem "bei 3 Monaten ist das nicht so schlimm".
Grundsätzlich gilt, dass die Zeit zwischen zwei Ausbildungen als sogenannte Übergangszeit positiv auf die Rentenberechnung wirkt.
Da allerdings
1.) nach der Ausbildung und vor dem Studium eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
und 2.) nach dem Studium ein regulärer Job angestrebt wird, greift diese Regelung nicht.
Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender arbeitslos melden. Die Berücksichtigung dieser Zeiten in Ihrem Alter von 26 Jahren als sogenannte Anrechnungszeiten ist allerdings nur möglich, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist. Für die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit genügt es, wenn vor der betreffenden Anrechnungszeittatsache irgendeine andere Anrechnungszeit beziehungsweise Anrechnungszeittatsache oder eine Kette aneinander gereihter Anrechnungszeiten oder Anrechnungszeittatsachen liegt und die erste dieser Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbricht. Die einzelnen Zeiten brauchen nicht nahtlos aufeinander zu folgen. Es reicht aus, wenn die nachfolgende Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat des Endes der vorhergehenden Zeit folgt. Auf die Länge der einzelnen Zeiten kommt es nicht an.