Hallo abiturient,
sofern Sie weder einer Beschäftigung nachgehen noch eine Schule besuchen oder ein Studium absolvieren, handelt es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten, die im Versicherungskonto zu dokumentieren sind. Es würde also ohnehin eine Lücke nach der Schulausbildung entstehen.
Sie können aber die Schulausbildung bereits nachweisen, damit diese im Versicherungskonto vermerkt werden kann. Hierzu benötigt der Rentenversicherungsträger eine beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses und die Vordrucke V 100 und V 410. Nach derzeitiger Rechtslage werden Zeiten der Schulausbildung ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt. Diese Zeiten wirken sich allerdings nicht rentensteigernd aus, sondern zählen lediglich für die Monatsanzahl der rentenrechtlichen Zeiten mit.