Nach der passiven ATZ zwingend die gesetzliche Rente beantragen?

von
Hans-Josef

Liebes Formum, liebe Expert*innen,

bei mir besteht zwischen dem Ende der passiven ATZ und dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Lücke von 18 Monaten.

Muss ich nach dem Ende der ATZ nahtlos in die gesetzliche Rente eintreten und die Kürzung meines Rentenanspruchs (5,4%) in Kauf nehmen oder könnte ich auch zu einem späteren Zeitpunkt die Rente beantragen, um die Kürzung ganz oder teilweise zu vermeiden?

Sollte ich das Wahlrecht haben (Rente sofort oder später) kann ich dann nach der passiven ATZ nochmal SV pflichtig arbeiten (mindestens Midijob)?

Vielen Dank vorab für euer Feedback.

Hans-Josef

von
KSC

Keiner zwingt Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in Rente zu gehe.

Emotionslos betrachtet würde es sich aber wohl rechnen 18 Monatefrüher mit 5,4% Abschlag in Rente zu gehen.

Bei 1000€ Rente würde ich lieber schon 18 Monate lang die 946€ abgreifen.

Rechnen Sie wie alt Sie werden müssen um in die Gewinnzone zu kommen.

Zudem ein günstigerer Steuersatz, die KV,…..

von
W°lfgang

Hallo Hans-Josef,

bedenken Sie zusätzlich - falls Ihnen eine Betriebsrente nach Beschäftigungsende zusteht - dass Ihr AG die ggf. erst zahlt, wenn Sie ihm den Nachweis 'bin Rentner'/Rentenbescheid vorlegen. Auch darauf, neben der 'nur' um 5,4 % gekürzten Rente, zusätzlich für 18 Monate zu verzichten ...nunja: SIE fangen zu rechnen, ab Alter wann Sie wohl die nicht erhaltenen Leistungen wieder 'aufgeholt' haben = 'Break-even-Point' erreicht.

Gruß
w.

von
Eule

Versicherte dürfen keine Sperrzeit erhalten, wenn sie nach der ATz nicht in Rente sondern danach ALG-1 beanspruchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in seinen Weisungen zu § 159 SGB III sich umfangreich dazu geäußert, wann es Sperrzeittatbestände gibt und wann nicht.

Experten-Antwort

Hallo Hans-Josef,

Sie sind nicht verpflichtet, nach Beendigung der Altersteilzeit eine Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Ob und ggf. wie lang ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, müssen Sie mit der Agentur für Arbeit klären.

Ein Artikel hierzu wurde auch hier veröffentlicht:

https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/arbeitslosengeld-keine-sperrzeit-nach-altersteilzeit.html

Sofern Sie eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) oder die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit von 45 Jahren) erfüllen, könnten Sie auch eine dieser Renten in Anspruch nehmen (in Ihrem Fall auch ohne Abschlag).

Dies sollte aus Ihrer letzten Rentenauskunft hervorgehen. Liegt Ihnen keine Rentenauskunft vor, dann fordern Sie diese bei Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich, telefonisch oder (vorzugsweise) online an.

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Hans-Josef

Herzlichen Dank für euer Feedback.
Das hat mir viele neue Erkenntnisse gebracht. Echt klasse.
Herzliche Grüße, Hans-Josef

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