Normalerweise besteht der Erwerbsminderungsschutz auch weiterhin, da die Zurechnungszeit Ihrer vorherigen EM-Rente als Verlängerungstatbestand für den Fünfjahreszeitraum gilt. In diesem (verlängerten) Fünf-Jahreszeitraum müssten dann auch wieder drei Jahre Pflichtbeiträge liegen.