Hallo,
Ich war vor kurzem wegen Diabetes und Adipositas in Reha. Während dieser Reha hatte ich ein Gespräch mit einer Psychologin die bei mir eine Depressive Episode feststellte. Ich wurde am Ende der Reha als arbeitsfähig entlassen. nach meiner Reha ging ich dann wieder 4 Tage arbeiten und wurde dann wegen dieser Depressiven Episode krank geschrieben. Als meine behandelte Ärztin den Reha-Bericht las klärte sie mich in einem Gespräch darüber auf das sie mich gar nicht hätte Krankschreiben dürfen weil ich als arbeitsfähig entlassen wurde. Trifft das zu? ich war nicht wegen Depression in Reha
hat nicht wirklich was mit rentenrecht zu tun. man könnte die krankenkasse fragen, oder?
Wenn Sie jetzt an einer Depression erkrankt sind, kann Ihre Ärztin Sie doch krankschreiben, egal, ob die Reha-Klinik Sie arbeitsfähig oder -unfähig entlassen hat. Es ist eine andere Erkrankung.
Wenn die KK anderer Ansicht ist, wird sie Ihnen das nach Prüfung durch den MdK schon mitteilen.
Als meine behandelte Ärztin den Reha-Bericht las klärte sie mich in einem Gespräch darüber auf das sie mich gar nicht hätte Krankschreiben dürfen weil ich als arbeitsfähig entlassen wurde. Trifft das zu?
Natürlich darf Sie Ihre Ärztin krankschreiben, wenn sie Sie für arbeitsunfähig hält.
Allerdings hat die Krankenkasse das Recht, die Arbeitsunfähigkeit vom MDK überprüfen zu lassen.
Kommt der zu einem anderen Ergebnis als Ihre Ärztin, wäre die AU-Bescheinigung Ihrer Ärztin (zunächst) wirkungslos.
Zwar könnte die Entscheidung des MDK per Widerspruch und Klage angefochten werden, die Erfolgsaussichten wären aber nicht besonders hoch.
MfG
"Als meine behandelte Ärztin den Reha-Bericht las klärte sie mich in einem Gespräch darüber auf das sie mich gar nicht hätte Krankschreiben dürfen weil ich als arbeitsfähig entlassen wurde. Trifft das zu?"
Kann ich mir so nicht vorstellen. Ein Gesundheitszustand kann sich schließlich auch verschlechtern. Es ist also durchaus möglich, dass Sie bei der Abschlussuntersuchung noch arbeitsfähig waren und durch Ihre Arbeit kränker und damit arbeitsunfähig wurden.
Die Entlassung als arbeitsfähig aus einer Rehamaßnahme ist nur eine Empfehlung an den behandelnden Ärztin, gilt nur noch für den Tag der Entlassung.
Ihr Ärztin kann Sie dann am Tag nach der Entlassung aus der Reha durchaus weiter krankschreiben, wenn er dies für angezeigt und vor allem auch vertretbar gegenüber der Krankenkasse hält. Die Entlassung als arbeitsfähig aus einer Rehamassnahme heisst also ganz und gar nicht, das ihr behandelnde Ärztin Sie dann nicht weiter krank schreiben darf.
Gehen Sie am Besten in fachärztliche Behandlung.
Alles Gute
Hallo,
Ich war vor kurzem wegen Diabetes und Adipositas in Reha. Während dieser Reha hatte ich ein Gespräch mit einer Psychologin die bei mir eine Depressive Episode feststellte. Ich wurde am Ende der Reha als arbeitsfähig entlassen. nach meiner Reha ging ich dann wieder 4 Tage arbeiten und wurde dann wegen dieser Depressiven Episode krank geschrieben. Als meine behandelte Ärztin den Reha-Bericht las klärte sie mich in einem Gespräch darüber auf das sie mich gar nicht hätte Krankschreiben dürfen weil ich als arbeitsfähig entlassen wurde. Trifft das zu? ich war nicht wegen Depression in Reha
Geh arbeiten.
Hallo,
Ich war vor kurzem wegen Diabetes und Adipositas in Reha. Während dieser Reha hatte ich ein Gespräch mit einer Psychologin die bei mir eine Depressive Episode feststellte. Ich wurde am Ende der Reha als arbeitsfähig entlassen. nach meiner Reha ging ich dann wieder 4 Tage arbeiten und wurde dann wegen dieser Depressiven Episode krank geschrieben. Als meine behandelte Ärztin den Reha-Bericht las klärte sie mich in einem Gespräch darüber auf das sie mich gar nicht hätte Krankschreiben dürfen weil ich als arbeitsfähig entlassen wurde. Trifft das zu? ich war nicht wegen Depression in Reha
Geh arbeiten.
Hallo Jürgen P.,
Sie haben ja 4 Tage wieder in Ihrem bisherigen Beruf gearbeitet. Sicher ist die AU-Bescheinigung rechtmäßig und die Krankenkasse m u s s zahlen. Allerdings könnte es auch sein, dass dadurch eine neue 6-Wochenfrist für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber angelaufen ist.
Dies können Sie am besten bei der Krankenkasse erfragen, damit keine Lücken bei der Zahlung entstehen. Der Arbeitgeber könnte fälschlicherweise annehmen, die 6 Wochen sind bereits rum und die KK müsste zahlen.
Andererseits, wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind für Ihre bisherige Beschäftigung muss die KK weiterhin Krankengeld zahlen. Dies ist Gesetz. Wenn diese sich weigert, bzw. die AU-Bescheinigung nicht anerkennt, müssten Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen, der die Krankenkasse auf die Unrechtmäßigkeit hinweist (es gibt Urteile darüber und steht auch in den AU-Richtlinien, dass die Kasse zahlen muss).
Was allerdings auch noch offen ist mit der Lohnfortzahlung ist, ob die neue Krankheit auf die bisherige Zeit der Krankengeldzahlung anzurechnen ist, oder die Frist neu beginnt. Dies könnte Ihnen auch Ihre Kasse sagen. Da bin ich jetzt außen vor.
Bei mir hat die KK auch die AU-angezweifelt, glaubte aber fälschlicherweise mich zum Arbeitsamt schicken zu können. Dies ging aber nicht aus dem Grunde, weil ich für die bisherige Tätigkeit AU war. Sie hat es jedoch versucht (eindeutig Betrugsversuch, denn die Kasse hätte diese Regel kennen müssen, bzw. gekannt). Die Kosten des Anwaltschreibens hat die KK direkt an den Anwalt/Versicherungsberater mit Zulassung beim Landgericht zahlen müssen. Ich hatte dann sofort wieder mein Krankengeld (Kosten Schreiben ca 450 Euro). Sie sollten dabei darauf achten, dass der Berater nach Gebührenordnung Rechtsanwalt abrechnet und nicht nach Erfolg. Im letzteren Falle hätte er wahrscheinlich keine Gerichtszulassung.
Beim Krankengeld durch die Kassen, kann man nicht vorsichtig genug sein, diese versuchen den "Trick" immer wieder in der Hoffnung, dass der Versicherte sich darauf einlässt.
Da es immer noch 113 Krankenkassen gibt ist der Konkurrenzdruck hoch. Dies sind auch genau 112 Krankenkassen zuviel. (1970: 1816 Krankenkassen, Zusammenschlüsse wegen Leistungsunfähigkeit und nicht, wie behauptet vom Spitzenverband, wegen günstigeren Einkaufsbedingungen). Die "Billigkassen" war als erst "weg vom Fenster.
Bei mir hat die KK auch die AU-angezweifelt, glaubte aber fälschlicherweise mich zum Arbeitsamt schicken zu können. Dies ging aber nicht aus dem Grunde, weil ich für die bisherige Tätigkeit AU war. Sie hat es jedoch versucht (eindeutig Betrugsversuch, denn die Kasse hätte diese Regel kennen müssen, bzw. gekannt). Die Kosten des Anwaltschreibens hat die KK direkt an den Anwalt/Versicherungsberater mit Zulassung beim Landgericht zahlen müssen. Ich hatte dann sofort wieder mein Krankengeld (Kosten Schreiben ca 450 Euro). Sie sollten dabei darauf achten, dass der Berater nach Gebührenordnung Rechtsanwalt abrechnet und nicht nach Erfolg. Im letzteren Falle hätte er wahrscheinlich keine Gerichtszulassung.
Beim Krankengeld durch die Kassen, kann man nicht vorsichtig genug sein, diese versuchen den "Trick" immer wieder in der Hoffnung, dass der Versicherte sich darauf einlässt.
Da es immer noch 113 Krankenkassen gibt ist der Konkurrenzdruck hoch. Dies sind auch genau 112 Krankenkassen zuviel. (1970: 1816 Krankenkassen, Zusammenschlüsse wegen Leistungsunfähigkeit und nicht, wie behauptet vom Spitzenverband, wegen günstigeren Einkaufsbedingungen). Die "Billigkassen" war als erst "weg vom Fenster.
Glauben Sie ernsthaft, dass sich irgendein Mitleser für dieses belanglose Zeug interessiert?
@Herz1952 ist einfach nur paranoid und sollte sich schleunigst in psychiatrische Behandlung begeben, bevor es zu spät ist!