Hallo Maus,
eine Nach- und Festigungskur fällt unter die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 6. Nach § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien werden onkologische Nachsorgeleistungen nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Ende der Primärbehandlung erbracht.