Die Regelung des § 282 SGB VI ist lt. Gesetz von vornherein bis Ende 1995 begrenzt gewesen. Eine nachträgliche Zahlung, in welcher Form auch immer, kann leider nicht erfolgen.
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Die Regelung des § 282 SGB VI ist lt. Gesetz von vornherein bis Ende 1995 begrenzt gewesen. Eine nachträgliche Zahlung, in welcher Form auch immer, kann leider nicht erfolgen.
Wie schon mehrfach genannt, konnte ein Antrag auf Nachzahlung bei Heiratserstattung nur bis 31.12.1995 gestellt werden. Nachzahlungsberechtigte konnten jeden Betrag zwischen dem aktuellen Mindestbeitrag und einem besonderen Höchstbetrag zahlen. Der Höchstbeitrag entsprach der Beitragbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge nachgezahlt wurden (§ 282 Abs. 2 S. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch alte Fassung).
Neben den freiwilligen Beiträgen als Grundbeitrag konnten auch Höherversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des § 234 Sechstes Sozialgesetzbuch alte Fassung erfüllt waren. Danach konnten Personen, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden oder die vor dem 01.01.1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, Höherversicherungsbeiträge zahlen.
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