Hallo Maine Coon,
ich kann natürlich ohne Kenntnis der Details Ihres Falles nicht beurteilen, ob Sie tatsächlich wegen Ihrer Dozententätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Falls ja, dann könnten Sie im Jahr der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit und in den folgenden 3 Kalenderjahren den halben Regelbeitrag zahlen. Ab dem 4. Kalenderjahr wäre der Regelbeitrag fällig. Allerdings könnten Sie auf Antrag immer den einkommensgerechten Beitrag zahlen.
Ich gehe davon aus, dass Sie wegen der Pflege Ihres behinderten Sohnes rentenversicherungspflichtig sind. Diese Pflichtbeiträge würden aber nicht auf die Pflichtbeiträge wegen der selbständigen Tätigkeit angerechnet, d. h. Sie wären sowohl wegen der Pflege als auch wegen der selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig (= sog. Mehrfachversicherung).