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Experten-Antwort

Nachfrage an W*lfgang zur Witwenrente

von Brigitte19.09.2010 | 19:09
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4 Antworten

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Hallo, ich hatte 2006 ebenfalls die Frage nach der Höhe der Witwenrente gestellt. Allerdings hat dort niemand in seiner Antwort den Pauschalabzug von 13 % erwähnt. Handelt es sich hier um eine Neuregelung? Danke für die Antwort. MfG Brigitte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

JA! Siehe Antwort von "Inder....".

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3 Antworten

Brigitteam 19.09.2010 | 21:54
Hallo Inder, vielen Dank für Ihre Mühe! MfG Brigitte
W*lfgangam 20.09.2010 | 20:01
Hallo Brigitte, na, hat sich ja schon kompetent und umfangreiche Antwort zu der Neuregelung gefunden :-) Eigentlich Augenwischerei mit den 13 %, da sie von der Bruttorente abgezogen werden - bisheriger Abzug knapp 10 (bei Elterneigenschaft) oder einen Hauch drüber plus die 3 %, liegt also auch bei 13 % - und nächstes Jahr steigt es doch sogar auf 14 % - da erreicht die (zu kürzende) Hinterbliebenenrente einen ungeahnten Mehrwert ;-) Letztendlich ist es nur eine Kostensenkende Vereinfachung der Abschlagsberechnung für die DRV (sh. Beitrag von "Inder nett und ohne Leine" ...hmm, Nicks sollten auf 8 Stellen begrenzt werden ;-) und in Folgejahren des Rentenbeginns eine Anpassung an das steigende Steuerniveau. Gruß w.
Inder nett und ohne Leineam 19.09.2010 | 21:21
Ja, die Änderung des § 18b SGB 4 ist am 11.08.2010 in Kraft getreten (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGBIVuaÄndG)). Alte Fassung (bis 10.08.2010) zur Anrechnung von Renten: Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend. Neue Fassung (ab11.08.2010) zur Anrechnung von Renten: 8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010. Maßgeblich ist nicht mehr die Nettorente (nach Abzug der Sozialversicherungs-Eigenanteile), sondern der Bruttobetrag nach Pauschalabzug, seit 11.08.2010 von 13% und ab 01.01.2011 von 14%. Damit trägt der Gesetzgeber dem Problem der steuerlichen Belastung (bisher 3% Pauschalabzug) von Rentnern und dem der Zusatzbeiträge in der KV Rechnung. Der Abzug individueller Beträge, wie bisher, hätte zu einem unerschöpflichen Verwaltungsaufwand geführt. Mit der Gesetzesänderung und dem bei anderen Einkommensarten bisher schon üblichen Pauschalabzug hat der Gesetzgeber eine einigermaßen akzeptable neue Regelung gefunden. Den Vergleich des Gesetzestextes vor/ab 11.08.2010 finden Sie unter: http://www.buzer.de/gesetz/7088/al24754-0.htm Alle früheren Fassungen hier: http://www.buzer.de/gesetz/7088/al140840.htm
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