Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag,
verbindlich für alle Rentenversicherungsträger ist hierzu festgelegt, dass für die Bestimmung des Entgeltabrechnungszeitraumes der letzte Status des Versicherten unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung maßgebend ist.
Wechselt der Versicherte vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation von Vollzeit in Teilzeit, ist die zuletzt maßgebliche Regelung des Arbeitsverhältnisses – hier Teilzeit
maßgebend.
Sofern Sie damit nicht einverstanden sind, könnten Sie über den Widerspruchs- und Klageweg eine Rechtsänderung herbeiführen.
Freundliche Grüße
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