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Experten-Antwort

Nachhilfe

von Klaus Rottmann04.02.2012 | 18:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe mich mit Nachhilfe freiberuflich selbstständig gemacht. Ich verdiene mehr als 400 € im Monat und habe Einnahmen von wenigerals 17000 € im Jahr. Bin ich rentenversicherungspflichtig? Falls ja, in welcher Höhe fallen die Beitäge an?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Lehrer unterliegen Sie der Versicherungspflicht, wenn Sie mehr als geringfügig selbständig tätig sind und im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (über 400,- € Verdienst) beschäftigen.

Auch sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Der Beitrag kann entweder als Pauschalbeitrag oder einkommensgerecht entrichtet werden. Ab 01.01.2012 beträgt der Pauschalbeitrag 514,50€ (Gewinn 2.625,- €), der jedoch für die ersten drei Kalenderjahre halbiert werden kann. Alternativ dazu beträgt der einkommensgerechte Beitrag 19,6 % (auch ab 01.01.2012) von Gewinn. Beim einkommensgerechten Beitrag ist der Gewinn jährlich durch Vorlage des Steuerbescheides nachzuweisen.

Welcher Beitrag zu wählen ist, kann z. B. bei Vorlage entsprechender Unterlagen (Steuerbescheid, vorläufige Gewinnermittlung) in einer Beratungsstelle geklärt werden.

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2 Antworten

Claire Grubeam 05.02.2012 | 20:27
Ja. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bis 31.12.2011 waren es 19,9 Prozent und ab 1.1.2012 sind es 19,6 Prozent. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Derselbe Personenkreis ist gemäß § 190a SGB 6 verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Meldepflicht aus § 190a Abs. 1 S. 1 SGB 6 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6 dar. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 S. 1 SGB 6 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 320 Abs. 2 SGB 6 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Die Entscheidung, ob für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird sowie die Bestimmung der Höhe der Geldbuße, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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