Ob und in welcher Form die Feststellung der weiteren Rentenberechtigung erfolgt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Gesetzgeber hat jedoch die Mitwirkungspflichten ausdrücklich normiert, so dass diese Überprüfungen durchaus im gesetzlichen Rahmen erfolgen. Hier haben die Leistungsträger verschiedene Verfahrensweisen, deren Diskussion im Forum bereits end- und ergebnislos geführt wurde. Wenn ein Einwand gegen die Anfrage besteht, müssen Sie sich daher im Einzelfall direkt an den anfragenden Leistungsträger wenden und das dort klären.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.