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Experten-Antwort

Nachricht von Krankenkasse bzgl Arbeitsunfähigkeit

von Maja 29.06.2016 | 13:36
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9 Antworten

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Hallo liebes Experten Forum, heute erhielt ich Nachricht von meiner Krankenkasse. Ich hatte ja vor kurzem hier im Forum bereits die Frage gestellt, ob ich der Krankenkasse Aufforderung nach Begutachtung des MDK bzgl " Leistung zur medizinischen Rehabilitation " nachkommen muss, wenn bereits der Antrag auf volle EMR läuft. Habe hier auch viel Hilfe erhalten. In der heutigen Rückmeldung der Krankenkasse steht geschrieben : Das die Info zum Rentenantrag der Krankenkasse vorliegt, das die DRV prüft. Da aber der MDK meine Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet bzw gemindert einschätzte, gelten für meinen Rentenantrag besondere Bedingungen: wir schränken ihr Gestaltungsrecht ein. Das bedeutet, dass Änderungen nur in wenigen Ausnahmesituationen und nur mit deren Zustimmung möglich sind. 1. Den Rentenantrag zurückziehen, bevor Rentenbescheid eintrifft (Den Rentenantrag möchte ich nicht zurück ziehen!) 2. Den Leistungsumfang der Rente einschränken. -Diesen Punkt 2, versteh ich nicht! -Was genau bedeutet "Einschränkung Gestaltungsrecht nachträglich"??? Verweis auf Widerspruch bzgl des Schreibens. Sollte ich Widerspruch einlegen? Weiß nicht wofür, da ich beide o.g. Punkte nicht verstehe. Hoffentlich kann mir auch diesmal jemand helfen. Schon mal ganz herzlichen Dank im Voraus. LG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.06.2016 | 15:24

Nach § 51 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.

Sofern eine Krankenkasse einen Versicherten im Rahmen des § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert hat, ist es unstreitig, dass dieser dann in seinem Gestaltungsrecht (sog. Dispositionsbefugnis) eingeschränkt ist. D. h. er darf seinen Leistungsantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse weder zurücknehmen noch einschränken (Einschränkung z. B. in dem Sinne, dass Sie nur eine teilweise EM-Rente beantragen, jedoch Anspruch auf eine volle EM-Rente haben).

Dies gilt auch für den Fall, wenn der Versicherte schon von sich aus einen Antrag gestellt hat und die Aufforderung von der Krankenkasse nachgeschoben wird.

Isofern dürfen Sie Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurücknehmen.

8 Antworten

Herz1952am 29.06.2016 | 15:06
Das betrifft aber nur die Rentenart und nicht deren Höhe. Außerdem erfolgt noch eine Günstiger Bewertung für die letzten 4 Jahre wegen Krankengeldbezuges z.B.
Herz1952 (das richtige)am 29.06.2016 | 14:37
Hallo Maja, Die Krankenkasse sieht Ihre zukünftige Erwerbsfähigkeit als gefährdet an. Sie hat nach § 51 SGB V das recht, Sie aufzufordern, einen Reha-Antrag zu stellen, der auch in einen Rentenantrag von der RV umgewandelt werden kann. Kurz: Sie haben bereits einen Rentenantrag gestellt und wollen diesen auch nicht zurückziehen. Somit dürfte das für Sie keine Bedeutung haben. (Theoretisch könnte es nämlich sein, falls Sie den Rentenantrag zurückziehen, dass die Krankenkasse weiter mit Krankengeld belastet wäre, obwohl für die weiteren Kosten die RV oder gar das Arbeitsamt im Rahmen der Nahtlosigkeit Regelung zuständig wäre.) Den Punkt 2: "Den Leistungsumfang der Rente einschränken" kann ich so wörtlich auch nicht verstehen. Welche Leistung einschränken. Die Rentenhöhe wird es wohl nicht sein. "Einschränkung der Gestaltungsfreiheit nachträglich" dürfte sich darauf beziehen, dass Sie den Rentenantrag nicht weiter hinausziehen können. Das ganze dürfte für Sie praktisch bedeutungslos sein. Die Details - warum, wieso, weshalb - wird Ihnen sicher ein Experte genau erklären.
Schorscham 29.06.2016 | 15:17
Wenn man Anspruch auf eine volle EM-Rente hat, diese aber nur teilweise beanspruchen will, bleibt der Rentenartfaktor unverändert, der Zugangsfaktor wird aber geringer. MfG
Herz1952 (das richtige) am 29.06.2016 | 16:03
Hallo Schorsch und Herz-Doppelgänger, vielen Dank für die Aufklärung. Ich bin und bleibe halt ein Dummerle (smile)
Herz1952am 29.06.2016 | 16:25
Hallo Schorsch, weiter als bis zum Rentenantrag habe ich nicht gedacht. Mich wundert nur, dass der Experte geschrieben hat "... wenn Sie nur eine teilweile EM-beantragen..". Ich denke, man kann nur eine EM-Rente beantragen. Ihr Hinweis nur eine halbe Rente zu "beanspruchen" (wenn es eigentlich um Vollrente geht), könnte aber @Maja hilfreich sein.
Herz1952am 29.06.2016 | 18:13
Habe Ich tatsächlich geschrieben Ich hätte gedacht? ( smile )
Maja am 29.06.2016 | 20:18
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Nur zur Aufklärung, ich beziehe bereits seit 05/2013 die Teil EMR auf unbestimmte Zeit. 03/2016 Antrag auf volle EMR gestellt. Krankenkasse Aufforderung Reha Antrag 06/2016, da Aussteuerung 10/2016. Aber das hat sich ja mit o.g. Schreiben heute von der Krankenkasse erledigt. Ich hatte Verständnisprobleme mit dieser Aussage der Krankenkasse: 1."wir schränken ihr Gestaltungsrecht ein". 2."den Leistungsumfang der Rente einschränken". Bzgl. Das ich Widerspruch einlegen könnte! Ich wusste nicht wofür! LG Maja
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