Hallo Lehmdermoorer,
ihre Anfrage kann im Vorhinein nicht genau beantwortet werden. Wenn es sich bei den erhöhten Zahlungen im Mai und Juli um Einmalzahlungen handelt, ist zu prüfen, ob die Beitragsbemessungsgrenze unter Einbeziehung der Vormonate überschritten wird. Ist das nicht der Fall, werden Beiträge von den ganzen Zahlungen abgeführt und somit können diese Entgelte auch mit in die Rentenberechnung einfließen. Handelt es sich aber in diesen beiden Monaten um laufende Arbeitsentgelte, die diesen Monaten auch zugeordnet werden (z.B. Überstunden), werden in den Monaten Mai und Juli auch nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. In ihrem Fall können Sie auf eine Hochrechnung verzichten, da Sie in beiden möglichen Fällen mit einer höheren Rente rechnen können.