Guten Morgen Teilzeitrentner,
Ihr Widerspruch gibt den Anstoß, den Rentenbescheid erneut zu überprüfen. Eine "Verschlechterung" im Widerspruchsverfahren ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Bescheidaufhebung vorliegen, die es dem Rentenversicherungsträger auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens ermöglichen würden, den Rentenbescheid abzuändern (§§ 45, 48 SGB X).