Nachteilsausgleich § 31 / 1 Satz 2 BVG

von
Anglerin

2002 habe ich (80 % G schwerbehindert )
Rentenantrag gestellt und Rente bekommen
(im Alter von 60 Jahren )
ab 2007 mit vollendung des 65. Lebensjahres steht mir der Nachteilsausgleich zu. § §31/1Satz 2 BVG zu
von dieser Regelung habe ich erst jetzt erfahren .
mit Rentenantragstellung lagen der BFA alle meine Daten vor ( auch die Schwerbehinderung 80 % G )
ich bin daher der Auffassung daß mir der
Nachteilsausgleich rückwirkend bis 2007 zusteht
weil die BFA es versäumt hat.die gesetzliche Regelung zu vollziehen.
kann mir jemand meine Rechtsauffassung
(rückwirkende Nachzahlung ) bestätigen.

von
-_-

Die BfA gibt es seit dem 01.10.2005 nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt nennt die BfA sich Deutsche Rentenversicherung Bund. Vielleicht können Sie den Teilnehmern dieses Forums aber erläutern, was diese nun mit dem BVG zu tun hat?

http://bundesrecht.juris.de/bvg/__31.html
§ 31 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG)

von
W*lfgang

Hallo Anglern,

Woher wusste Sie, wo Sie den Schwerbehindertenausweis 1) beantragen mussten ?

1) ersetzbar durch Grundsicherung, Wohngeld, ALG 2, GEZ-Befreiung, Befreiung von der Rezeptgebühr, KfZ-Steuerbefreiung wegen Rußpartikelfilter, Treuepunkt bei Rewe ...

Ohne 'Antragsbegehren' kann Ihnen die DRV da nicht mal ansatzweise helfen. Die Schlüssigkeit vorhandener Daten in Bezug auf Leistungen ergibt sich nur für Leistungen der DRV (SGB VI, nicht BVG).

Genauso könnten Sie ihr Versorgungsamt anmahnen ...'die hätte doch rechnen können, dass ich irgendwann in Rente gehe, warum fragen die nicht nach?'

Gruß
w.

von
zelda

Hallo "Anglerin",

der § 31 des BVG hat über den § 93 SGB VI nur dann für die gesetzliche Altersrente eine Bedeutung, wenn Sie eine Verletztenrente / Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und die Altersrente deswegen gekürzt wird.

Bitte teilen Sie daher bitte mit ob Sie

a) eine Unfallrente beziehen, die zur Kürzung der Altersrente führt
b) wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der Unfallrente ist.

Dann kann ich Ihnen erläutern, ob sich der § 31 BVG überhaupt auf Ihre Altersrente auswirkt.

P.S. Eine Neuberechnung Ihrer Altersrente auf Antrag ist jederzeit möglich, ide Nachzahlung kann sogar entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X für die letzten 4 Kalenderjahre erfolgen. Somit wäre für den Antrag auf Neuberechnung ab 2007 noch bis zum 31.12.2011 Zeit.

MfG

zelda

von
-_-

Die Alterserhöhungsbetrag wird nach vollendetem 65. Lebensjahr und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % gezahlt. Ich gehe davon aus, dass die entsprechenden Tabellenwerte bei einer Berechnung nach § 93 SGB VI auch von Amts wegen (maschinell) beachtet werden. Sollte das nicht geschehen sein, wäre für das Jahr 2007 die Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 SGB 10 erst am 31.12.2011 abgelaufen. Allerdings war der Bezug einer Unfallrente Ihrer Frage gar nicht zu entnehmen. Prüfen Sie zunächst die bisherigen Berechnungen. Sollte die Beträge bisher nicht richtig berücksichtigt sein, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Werte:

West:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL2.1

Ost:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93ANL2.2

Experten-Antwort

Eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhöht sich nach § 31 Absatz 1 Satz 2 BVG für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, je nach dem Grad der Schädigungsfolgen um einen bestimmten Betrag. Da die Deutsche Rentenversicherung nicht Träger dieser Leistung ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Zahlstelle.

von
kati

Die Antwort zum BVG war genau richtig.

Nun noch ein Frage hierzu: Leistungen nach dem BVG Grundrente, BSA wird bezogen.

Es wurden auch einmal Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung eingezahlt, aber bestünde dann nicht auch noch ein Anspruch an die DRV mit BU-Zahlung, obwohl gerade mal 5 J. eingezahlt wurden? Anspruch wäre mit 65 Lebensjahr um die 75 €, aber jetzt voll abgesichert durch das BVG.

Anrechnung auf BSA, wenn BU-Rente beantragt würde?

Gruß

von
W*lfgang

> Es wurden auch einmal Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung eingezahlt, aber bestünde dann nicht auch noch ein Anspruch an die DRV mit BU-Zahlung

Hallo Kati,

eine BU (oder auch EU-) Rente wird wohl kaum noch infrage kommen. Diese beiden Rentenarten sind praktisch mit dem Jahre 2001 'untergegangen'. Damals wie heute (heißt inzwischen EM-Rente) galt aber, dass 5 Jahre Beiträge irgendwann mal nicht mehr reichten - es mussten auch in den letzten 5 Jahren vor Beginn der BU/EU/EM-Rente mind. 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorliegen. Daneben gibt es Sondervoraussetzungen, die diese allgemeinen Zugangsvoraussetzungen ergänzen/ersetzen, nachzulesen im Merkblatt:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/03_rente/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html?nn=85096

kati ...sind nicht Anglerin? - oder? sonst würde sich die Frage nach Rente ab 65 nicht stellen, da dort schon 2002 (mit 60) eine Rente bewilligt wurde. Ansonsten wieder von oben anfangen zu lesen, was die anderen geantwortet haben.

Gruß
w.

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