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Experten-Antwort

Nachträgliche Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse

von Scheetz23.04.2019 | 13:17
208 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich bin die eingetragene Pflegeperson für meine Ehefrau, die den Pflegegrad 2 hat. Leider habe ich erst jetzt erfahren, dass die Pflegekasse für mich Beiträge an den Rentenversicherungsträger bezahlen muss. Die Voraussetzungen für diese Rentenversicherungspflicht bestehen schon seit 1.10.2014. Wenn ich diese Ansprüche jetzt gegenüber der Pflegekasse geltend mache, muss diese dann die Beiträge für die vergangenen Jahre nachzahlen? Gruß, Scheetz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Scheetz,

da für die Beantwortung Ihrer Frage zusätzliche Informationen notwendig wären, empfiehlt es sich, Ihre Angelegenheit im direkten Kontakt mit der Pflegekasse, abklären zu lassen.

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3 Antworten

Scheetzam 23.04.2019 | 20:59
Hallo, der Pflegegrad 2 bzw. die entsprechende Pflegestufe besteht seit 2012. Der Pflegeaufwand beträgt 21(7x3) Stunden pro Woche. Ab 1.10.2014 habe ich in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gearbeitet, also deutlich unter 30 Stunden pro Woche. Sodass ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger besteht. Seit 1.8.2017 beziehe ich Rente für schwerbehinderte Menschen. Das sind neben den persönlichen Daten alle Informationen, die von der Pflegekasse in einem Antwortbogen abgefragt wurden. Als Anlagen habe ich Kopien des Rentenbescheids und des Altersteilzeitvertrags hinzugefügt. Nach 3 Monaten(!) und 2 Nachfragen bekam ich den Bescheid: "Ich habe Ihre Angaben geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass für Sie Rentenversicherungsfreiheit besteht, da Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente wegen Alters beziehen." Ich bin Jahrgang 1956 und noch gut 3 Jahre vor der Regelaltersgrenze! Für Außenstehende mag dieser Vorgang wie ein Versehen aussehen, aber für mich reiht er sich nahtlos in die Erfahrungen ein, die ich bisher mit dieser Pflegekasse gemacht habe. Deshalb kann ich dort nichts klären, weil sie mich nicht oder nur unzureichend beraten werden. Bevor ich wieder mit der Pflegekasse in Kontakt trete, muss ich über die Rechtslage Bescheid wissen, denn sie werden mir nur das gewähren, was ich von Rechts wegen auch fordern kann. Einen Anwalt zu befragen, ist mir zu teuer, deshalb wende ich mich an Sie. Ich hoffe, Sie können mir helfen.
DRVam 24.04.2019 | 13:45
Wenn Sie einen falschen Bescheid bekommen haben, legen Sie Widerspruch mit der entsprechenden Begründung ein. Hier im Rentenforum werden Sie keine Antwort auf Ihre Fragen bekommen, die im Verantwortungsbereich der Pflegekasse liegen.
****am 24.04.2019 | 14:27
Hallo von scheetz, sie sollten umgehend gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einlegen und rückwirkend ab 01.10.2014 die Beitragszahlung wegen der Pflege beantragen, da sie bis zum Beginn der vorgezogenen Altersrente deutlich unter 30 Std. pro Woche gearbeitet haben und somit Kraft Gesetz die Versicherungspflicht als Pflegeperson eingetreten ist. Ab Beginn der vorgezogenen Altersrente 01.08.2017 besteht keine Versicherungsfreiheit mehr, diese Regelung ist in Kraft ab 01.01.2017 durch das "Flexirentengesetz" §3 SGB 6. Viel Erfolg
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