Nach der Kostengrundentscheidung entsprechend § 63 SGB X hätten Sie die Erstattung der Ihnen durch das Widerspruchsverfahren entstandenen materiellen Aufwendungen beantragen können. Diese Kosten hätten Sie dann nachweisen müssen.Ein finanzieller Ausgleich Ihres eigenen Arbeits- und Zeitaufwands wäre nach § 63 SGB X jedoch nicht möglich gewesen.
Da Sie den erforderlichen Antrag bis heute jedoch nicht gestellt haben, ist nach § 195 BGB inzwischen die Verjährung des evtl. Anspruch eingetreten, so dass Sie keine Ansprüche mehr durchsetzen können.