In der Regel erfährt der Rentenversicherungsträger nicht, wie Ihre Vermittlungsbereitschaft bei der Agentur für Arbeit eingestuft wird. Es laufen zwei getrennte Verfahren. Wird eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente wird das Arbeitslosengeld auf die Rente angerechnet.