Bei Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst im Rahmen der Ihnen bekannten Grenzen sowohl aus abhängiger Beschäftigung als auch aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich möglich.
Sofern die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Ihnen verbliebenen Leistungsfähigkeit erfolgt, die der Rentenversicherungsträger der Rentengewährung zu Grunde gelegt hat, dürfte dies keine Auswirkungen auf die Rentengewährung haben.
Bei einem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wird Ihre Leistungsfähigkeit neu beurteilt.