Als schulische Ausbildungszeiten im Sinne der Nachzahlungsregelungen gelten auch Zeiten der Hochschulausbildung nach dem für die Rentenversicherung sonst relevanten ersten möglichen Abschluss einer Ausbildung (z.B. Promotionsstudium nach Prüfung/Staatsexamen). Folglich ist eine Nachzahlung für die Zeit Ihres Promotionsstudiums grundsätzlich möglich.