Ja, in Hessen haben ehemalige Rechtsreferendare (auch im Ausbildungsverhältnis sui generis), die unversorgt ausgeschieden sind, einen Anspruch auf Nachversicherung.
Normalerweise muss die zuständige Stelle (Hessische Bezügestelle) bis spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden tätig werden.
Wenn kein Aufschub der Nachversicherung veranlasst wird, erfolgt automatisch eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung, und dem Versicherten wird eine Nachversicherungsbescheinigung zugestellt.
Wird danach noch rechtzeitig ein Antrag nach § 186 SGB VI gestellt, werden die gezahlten Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk weitergeleitet.
Haben Sie denn keine "Erklärung zur Nachversicherung" abgegeben und keine Nachversicherungsbescheinigung erhalten?
In diesem Fall könnte es sein, dass die Nachversicherung noch nicht vorgenommen und vielleicht ohne Erklärung ihrerseits aufgeschoben wurde (? seltsam ?).
Stellen Sie dann unverzüglich und sicherheitshalber einen Antrag nach § 186 SGB VI (z.B. bei Ihrer früheren Dienststelle), denn die Voraussetzungen für die Nachversicherung treten erst dann ein, wenn kein Aufschubgrund mehr vorliegt; vorher beginnt die Frist nach § 186 Abs. 3 SGB VI nicht zu laufen.
Ein Versorgungswerk leistet derzeit bei gleichem Beitragsaufwand etwa doppelt so viel wie die gesetzliche Rentenversicherung.
Trotzdem kann es Fälle geben, in denen eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorteilhafter ist, nämlich immer dann, wenn schon Beiträge gezahlt wurden, und durch die Nachversicherung die 5 jährige Wartezeit erfüllt wird und ein Anspruch auf eine Regelaltersrente entsteht.
Ansonsten könnte nur der Nominalbetrag der Arbeitnehmeranteile dieser Beiträge erstattet werden, was finanziell sehr nachteilig ist (Verlust des Arbeitgeberanteils, keine Verzinsung).