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Experten-Antwort

Nachversicherung und spätere Verbeamtung

von dc1312.09.2017 | 19:00
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Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Nachversicherung und Verbeamtung: Ich habe mein Referendariat in einem nicht sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis absolviert. Nach Beendigung des Referendariats ist das Land an mich herangetreten wegen einer Nachversicherung. Zunächst hatte ich die Nachversicherung aufschieben. Als ich das zweite Mal gefragt wurde, war ich einem Angestelltenverhältnis und habe keinen erneuten Aufschub beantragt. Nun bin ich im Frühjahr zu einer Behörde gewechselt und werde in Kürze verbeamtet. Ich befürchte nun durch die Nachversicherung Nachteile zu haben, da - falls die nachversicherten Zeiten mitgerechnet werden, ich die allgemeine Wartefrist erfülle und meine bisher geleisteten Beiträge nicht zurückfordern kann - und ich von meinen Beiträgen voraussichtlich keinen Vorteil haben werde, da mir voraussichtlich die Rente, die ich erhalten werde, vollständig auf die Pension angerechnet werden. Meine Frage ist nun, ob ich die Zusammenhänge richtig verstanden habe und/oder ich hier noch irgendwelche Gestaltungsmöglichkeiten habe. Vielen Dank im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.09.2017 | 15:12

Sie haben vorliegend nun schon einige Hinweise erhalten. Wichtig ist dabei, noch einmal zu erwähnen, dass man sich vor einer konkreten Entscheidung sowohl beim Rentenversicherungsträger, als auch bei der Pensionsbehörde erkundigen sollte, da eine Entscheidung im Rentenversicherungsrecht sich auch auf Beamtenversorgungsrechte auswirken kann.

5 Antworten

KPJMKam 12.09.2017 | 19:34
Hallo. Wenn keine 5Jahre voll sind kannst Du es ja bald auszahlen lassen wenn es denn was zum auszahlen gibt. Das schreibt das BMI dazu. http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/OeffentlicherDi…
W*lfgangam 12.09.2017 | 20:02
Hallo dc13, ich sehe da keinen wirklichen Nachteil, außer dass Sie auf das Leckerli der Beitragserstattung von vielleicht ein paar T EUR verzichten müssen - den jeder 'normal' Beschäftigte auch nicht hat. Zudem werden die versicherungspflichtigen Zeiten wohl auch Ihren ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zuzurechnen sein und auch da für ein erhöhten Versorgungssatz sorgen. Und letztendlich gibt es auch die Möglichkeit, diese Zeiten aus der Pensionsberechnung rauszunehmen, um dann doch keine Kürzung der Versorgung zu erhalten. Und was in Jahrzehnten, bis zu Ihrer Pension/Rente mal sein wird ... Insofern halte ich das heutige 'Schielen' auf die mögliche Beitragserstattung aktuell für unsinnig - die Rentenzeiten, auch alle Vorzeiten (Schule/Studium) wären einfach weg/Versicherungskonto gelöscht. In 20 Jahren kehren Sie in einen lukrativen versicherungspflichtigen Job zurück /machen sich selbständig /wandern aus ...tja, und dann wären alle früheren Rentenzeiten Geschichte, die vielleicht zu einem früheren/ggf. höheren Rentenanspruch geführt hätten. Insofern haben Sie zz. keinen Nachteil durch das Bestehen eines aktuell bestehenden Rentenanspruch mit Alter 67 :) Zudem sind auch Beitragserstattungen vom Dienstherrn auf eine dann später laufende Pension angerechnet werden - wie heute gewonnen, so im Pensionalter zerronnen. > Meine Frage ist nun, ob ich die Zusammenhänge richtig verstanden habe Ja. > und/oder ich hier noch irgendwelche Gestaltungsmöglichkeiten habe. Ja, Sie sind berechtigt, durch freiwillige Beiträge Ihren Rentenanspruch weiterhin zu steigern – die 'Rendite' ist gar nicht so uninteressant, das Finanzamt könnte das durch Steuerermäßigungen sogar unterstützen. Und, die Rentenansprüche aus selbst gezahlten Beiträgen werden aktuell nicht auf Pensionsansprüche angerechnet. Und, mit steigendem Rentenanspruch würde sich auch Ihr Beitragszuschuss für die private KV erhöhen – und DER ist keineswegs von der Pension abzuziehen, da keine Rente ...Hinkefuß hier, ein zu hoher Beitragszuschuss zur PKV führt ggf. zu 'Beeinträchtigungen' bei der Beihilfe, wenn man den nicht begrenzt. Sie sehen, es gibt da für die Zukunft viel für Ihr noch junges Beschäftigungsleben ergebnisoffen zu spekulieren ... Gruß w.
Klugpuperam 12.09.2017 | 20:00
Die Beitragserstattung kann negative Auswirkungen auf den Versorgungsanspruch haben. (Neven den 40 Jahren gibt es auch 45 Jahre. Einfach mal nachfragen.) Und in Sachen gegenrechnen nicht sofort ins Jagdhorn boxen lassen, sondern die Paragraphen richtig lesen. Nebenbei bemerkt ist hier kein Versorgungsrechtsforum, hat eher den Schwerpunkt SGB VI.
dc13am 16.09.2017 | 15:43
Vielen Dank für die Hinweise. Ich werde mich am besten bei meinem Rentenversicherungsträger beraten lassen. Zwei konkrete Fragen hätte ich jedoch noch: - Ist eine Beitragserstattung überhaupt möglich, wenn man durch die durchgeführte Nachversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt? - Ist die einmal durchgeführte Nachversicherung endgültig?
Klugpuperam 16.09.2017 | 19:54
1. Theoretisch ja. Dafür müssten Sie aber die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen und ins abkommensfreie Ausland ziehen. Ansonsten nein. 2. Wenn der Bescheid über die Nachversicherung rechtskräftig geworden ist, dann gibt es nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten, diesen wieder aufzuheben. Also auch eher theoretische Möglichkeiten.
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