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Experten-Antwort

Nachvers./Übergangsgeb./Fachschule

von SaZ825.09.2012 | 16:34
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Eine Verständnisfrage zu Anrechnungszeiten neben Nachversicherung: Bisher waren in meinem VV die Zeiten der Nachversicherung und der teilweie parallel liegenden Fachschulzeiten fein säuberlich aufgeführt. Im Rahmen eines V300-Verfahrens wurde vom Rententräger die 6 monatige Fachschule (wovon 7 Wochen in der Nachversicherung und der Rest in den Übergangsgebührnissen lag) vollständig gestrichen! Ich war von der BW für die Schule vom Dienst freigestellt und konnte dies entsprechend belegen. Daraufhin wurde die Schule taggenau nach Ende der Nachversicherung wieder in den VV aufgenommen. Während der Nachversicherung sei ich so zu behandeln, als ob ich einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei - weshalb die Anrechnung der Schule nicht möglich sei?! Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht und vor allem: ist das richtig? Stimmt es zudem, dass dadurch meine pflichtversicherte Ausbildung vor der BW besser bewertet wird?!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es ist richtig, die während Ihrer Dienstzeit absolvierte Ausbildung kann aus den von "Claire Grube" genannten Gründen nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Mit den Anrechnungszeiten (beitragsfreie Zeiten) sollen Nachteile vermieden werden, die entstehen, wenn Versicherte aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung gehindert sind. Da Ihnen durch die Nachversicherung auch während der Ausbildung keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen, bedarf es keiner Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.

In der Regel werden neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung keine Anrechnungszeiten infolge schulischer Ausbildung berücksichtigt – es entstehen also auch keine beitragsgeminderte Zeiten.

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6 Antworten

egalam 25.09.2012 | 17:41
Wer soll das als Normalo hier wissen, SaZ8? Und was soll BW sein? Richtig ist, dass eine Pflichtbeitragszeit höher als eine Anrechnungszeit bewertet wird. Bei Anrechnung wurden ja i.d.R. keine Beiträge gezahlt.
Claire Grubeam 25.09.2012 | 19:41
Wird die schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für den Schulbesuch den Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteigt. Für Pflichtbeitragszeiten, in denen das Arbeitsentgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung weitergezahlt wurde (z. B. Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, während einer nachversicherten schulischen Ausbildung bei Soldaten auf Zeit sowie für die Zeit des fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB 4 i. d. F. ab 01.01.1999), ist von der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit auszugehen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Somit ist die Schulausbildung bei Soldaten auf Zeit nicht neben der Nachversicherung, die ja dem Ersatz einer Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entspricht, vorzumerken. Das geht sogar so weit: Wird während eines Resturlaubes eine Schulausbildung absolviert, können Anrechnungszeiten wegen einer Schulausbildung erst nach Beendigung des Urlaubs berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
SaZ8am 26.09.2012 | 06:06
@egal: einfach ruhhig sein, wenn man nichts weiß! @Claire Grube: vielen Dank - d.h. auch bei 'fiktiver Vollzeitbeschäftigung' kann keine beitragsgeminderte Zeit entstehen?!
egalam 26.09.2012 | 20:22
Da habe ich keine Ahnung, zumindest habe ich jetzt mal recherchiert, was mit Nachversicherung gemeint ist -> http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… . Wieder was gelernt...
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