Es ist richtig, die während Ihrer Dienstzeit absolvierte Ausbildung kann aus den von "Claire Grube" genannten Gründen nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Mit den Anrechnungszeiten (beitragsfreie Zeiten) sollen Nachteile vermieden werden, die entstehen, wenn Versicherte aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung gehindert sind. Da Ihnen durch die Nachversicherung auch während der Ausbildung keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen, bedarf es keiner Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.
In der Regel werden neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung keine Anrechnungszeiten infolge schulischer Ausbildung berücksichtigt – es entstehen also auch keine beitragsgeminderte Zeiten.