Hallo Manfred,
der Begriff der Arbeitslosigkeit erstreckte sich zunächst nur auf den deutschen Arbeitsmarkt. Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Ausland können deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Ausland lebende Versicherte stehen für den Arbeitseinsatz im Inland nicht zur Verfügung. Allerdings steht eine Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in der Schweiz einer Arbeitslosigkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt in Deutschland gleich. Voraussetzung ist, dass eine Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung erfolgte oder ernsthafte und dauerhafte eigene Bemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz im Gebiet des Wohnsitzstaates nachgewiesen werden. Aufgrund des fehlenden Nachweises wir der Ablehnungsbescheid ergangen sein.