Bin am 01.12.2009 60 Jahre alt
geworden. Laut Rentenauskunft sind die Voraussetzungen für eine Rente nach Abschnitt G erfüllt.
Seit dem 15.11.2003 nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis. Da ich bereits am 13.12.2003 nach
Portugal ausgewandert bin, habe ich in Deutschland auch kein Arbeitslosengeld beantragt
und gehe auch in Portugal keiner Beschäftigung nach.
Wie kann ich nun von hier aus
einen Nachweis der Arbeitslosigkeit erbringen??
Aus diesem Grunde wurde mein
Antrag auf Rente, mit 18 % Abschlag, abgelehnt.
Wer keiner Beschäftigung nachgeht, ist nicht automatisch arbeitslos im Sinne der Rentengesetzgebung. Nach Ihrer Schilderung dürften Sie nur den Anspruch auf die Regelaltersrente haben.
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Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des SGB III (Regelung ab 01.01.2005) :
Die hauptsächlichsten Voraussetzungen für die Gewährung von Anrechnungzeiten wegen Arbeitslosigkeit (AZ für Alo) im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind :
Nach § 16 SGB III in Verbindung mit §§ 119 bis 121 SGB III sind Personen arbeitslos, die
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Beschäftigungslosigkeit - (objektive Arbeitslosigkeit)
und
sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden - Eigenbemühungen - und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen - Verfügbarkeit - (subjektive Arbeitslosigkeit)
und
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
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Durch Ihre Auswanderung stehen Sie dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, deshalb haben Sie hier keinen Anspruch auf AZ für Alo.
Da Sie sich nach Ihrer Schilderung in Portugal nicht um Arbeit bemüht haben, kann auch dort keine Alo entstanden sein, die eventuell nach EU-Regelungen berücksichtigt werden könnte. Es bleibt also nur die Regelaltersrente übrig.
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die
1.) mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.) bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren,
3.) innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
4.) die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.
Punkt 3.) ist nicht erfüllt
Wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, könnte ab dem 63. Lebensjahr ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestehen.
Den Nachweis brauchen sie gar nicht mehr zu erbringen.
Wie User freiestelle schon verständlich dargestellt hat, scheitert Ihr Rentenanspruch aus an den fehlenden Pflichtbeiträgen, in den letzten 10 Jahren.
Den Anspruch auf die von Ihnen beantragte Rente werden sie somit niemals erfüllen können.
Fordern sie eine Rentenauskunft an, und schauen sie dort nach ob sie die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte ( 35 Jahre = 420 KM )erfüllen.Dann können sie ab dem 63.Lebensjahr in Rente gehen.
Hallo Manfred,
der Begriff der Arbeitslosigkeit erstreckte sich zunächst nur auf den deutschen Arbeitsmarkt. Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Ausland können deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Ausland lebende Versicherte stehen für den Arbeitseinsatz im Inland nicht zur Verfügung. Allerdings steht eine Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder in der Schweiz einer Arbeitslosigkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt in Deutschland gleich. Voraussetzung ist, dass eine Meldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung erfolgte oder ernsthafte und dauerhafte eigene Bemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz im Gebiet des Wohnsitzstaates nachgewiesen werden. Aufgrund des fehlenden Nachweises wir der Ablehnungsbescheid ergangen sein.