Sie sollten Ihren Rentenversicherungsträger über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung schriftlich informieren. Als Nachweis können Sie z. B. den Arbeitsvertrag oder - sofern bereits vorhanden - eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung beifügen.
Unabhängig davon muss der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Diese sind unter anderem erforderlich bei Beginn, Ende oder Unterbrechung einer Beschäftigung. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erfolgt die Meldung an die Minijob-Zentrale. Nimmt ein Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Rentenbeginn eine Beschäftigung auf, wird der Rentenversicherungsträger über die entsprechende Meldung (auch über die Art der Beschäftigung) i. d. R. automatisch informiert. Von Ihrer Mitteilungspflicht werden Sie hierdurch jedoch nicht entbunden.
Bei (nur) einer geringfügigen Beschäftigung wird i. d. R. keine Veranlassung für künftige Prüfungen auf Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze bestehen. Ansonsten erhalten Sie ein Schreiben mit Rückantwort und einer Anlage, auf der Ihr Arbeitgeber das monatliche Arbeitsentgelt bescheinigen muss.
Eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bezüglich des Rentenbezuges gibt es weder für Sie noch für den Rentenversicherungsträger; allerdings kann der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten. Bei Anfragen des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des Hinzuverdienstes oder der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber indirekt vom Rentenbezug erfahren.