Ab November bin ich Rentner vor der Regelaltersgrenze. Meine bisherige Nebentätigkeit als Honorardozent möchte ich fortsetzen. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen sind mir bekannt.
Mein Problem besteht in der Nachweisführung.
Als Dozent erhalte ich vom Bildungsträger einen Honorarvertrag für eine Maßnahme, die oft über mehrere Monate läuft. Der Bildungsträger ist aber nicht gewillt, oft auch nicht in der Lage, das monatlich erarbeitete Honorar monatlich auszuzahlen. Also wird das gesamte Honorar als Gesamtsumme nach Abschluss der Maßnahme überwiesen. Dies geschieht oft auch wesentlich später. Was ist nun die Grundlage des Nachweises über die Höhe meines monatlichen Hinzuverdienstes, der Stundenplan aus dem die geleisteten monatlichen Stunden ersichtlich sind, oder der Tag, an dem das Honorar als Gesamtsumme auf meinem Konto eingegangen ist?
Danke für Ihre Antwort.
Hallo Wani,
grundsätzlich gilt der Betrag, den der Steuerbescheid als Gewinn aus selbständiger Arbeit als Jahressumme ausweist, geteilt durch 12 - das ist Ihr monatlicher Hinzuverdienst.
Gruß
w.
...kritisch dürfte es bei diesem vereinfachten Nachweis werden, wenn Ihr Auftraggeber erst nach Ablauf des Jahres überweist und im neuen Jahr weitere Honare anfallen.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html
In Ausnahmefällen (z. B. schwankende saisonale Einkünfte) kann auch der Nachweis des monatlichen Arbeitseinkommens zugelassen werden. Da das sehr aufwändig ist, sollten Sie das zuvor mit der zuständigen Sachbearbeitung im Detail abklären.
Hallo Wani,
wird bei einem Selbständigen der mtl. Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen (Arbeitseinkommen im Kalenderjahr geteilt durch Anzahl der Tätigkeitsmonate) ermittelt, liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor.
Hierbei besteht grundsätzlich keine zweimalige Überschreitensmöglichkeit bis zum Doppelten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze.
Falls jedoch der tatsächliche monatliche Einkommensnachweis in konstanter Folge erbracht wird, können auch Selbständige von der Überschreitensmöglichkeit Gebrauch machen. In diesem Fall gilt jedoch das Zufluss-Prinzip, so dass das Einkommen in dem jeweiligen Monat angerechnet wird, in dem es ausgezahlt wird.