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Experten-Antwort

Nachweis über Hinzuverdienst bei Rentenversicherung

von Melli17.05.2011 | 20:49
7054 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, muß ich jedes Jahr der Rentenversicherung meinen Hinzuverdienst nachweisen ? Bekomme volle EU-Rente und verdiene mir 400 € auf selbstständiger Basis monatlich dazu. Bekomme jedes Jahr vom Steuerberater eine Gewinn-Verlust Rechnung. Muß ich dieses Schreiben ohne Aufforderund der Rentenversicherung zusenden o. fordert man mich dazu auf ? Gemeldet habe ich meine selbstständige Tätigkeit bei Der Rentenversicherung.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Melli, hallo Rentner,

der Rentenempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, einen Hinzuverdienst neben seiner Rente dem Rentenversicherungsträger schriftlich anzuzeigen. Diese Auflage ergibt sich aus dem Rentenbescheid.

Bei selbstständig Tätigen fordert der Rentenversicherungsträger den Steuerbescheid an bzw. der Rentenempfänger hat diesen dem Rentenversicherungsträger vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob sich der Hinzuverdienst innerhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt.

Bei einer nichtselbstständigen Beschäftigung werden die jährlichen Entgeltmeldungen von der Minijobzentrale übermittelt.

Sollte allerdings weiterer Klärungsbedarf bestehen, kann sich der Rentenversicherungsträger an den Arbeitgeber wenden, um ein eventuelles Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze festzustellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mitleser,

wir verweisen auf die Antwort von ... , der wir uns in vollem Umfang anschließen können.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner,

sofern es sich um schwankende Bezüge handelt, wird im Einzelfall durch die Sachbearbeitung eine jährliche Nachfrage beim Arbeitgeber gehalten und die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze im Nachhinein geprüft.

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7 Antworten

...am 18.05.2011 | 07:02
Sie müssen dies jedes Jahr einreichen. Im Nachhinein müssen Sie zur Überprüfung der Gewinn-Verlust-Rechnung sogar den Einkommenssteuerbescheid nachreichen.
Rentneram 18.05.2011 | 08:55
...wenn ich mich mal anhängen darf... bei vorgezogener Altersrente und einer Beschäftigung auf Minijobbasis auch? Das wird doch von der Minijobzentrale gemeldet!? Einkommensteuerpflicht besteht nicht! Danke!
...am 18.05.2011 | 10:04
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) ist anzuzeigen. Dann einmal Bescheinigung vom Arbeitgeber. Für die Zukunft dann nur noch Mitteilung notwendig, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, da der Nachweis in Form der meldung durch den Arbeitgeber / MiniJob-Zentrale jährlich erfolgt...
Mitleseram 18.05.2011 | 11:22
Zitat von ... anzeigenausblenden
... schrieb

Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) ist anzuzeigen. Dann einmal Bescheinigung vom Arbeitgeber. Für die Zukunft dann nur noch Mitteilung notwendig, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, da der Nachweis in Form der meldung durch den Arbeitgeber / MiniJob-Zentrale jährlich erfolgt...

[/quote]

Das ist m. E. so nicht richtig. Bei der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen wird eben nicht auf den Jahreswert abgestellt, sondern Monat für Monat geprüft. Sofern sich danach ergeben sollte, daß die 400 EUR Grenze mehr als zweimal überschritten wurde, steht die Vollrente auch dann nicht mehr zu, wenn der Verdienst im Jahresdurchschnitt bei maximal 400 EUR oder darunter liegt.

[/quote]

Das ist grundsätzlich richtig mit der Prüfung Monat für Monat. Dafür wird ja auch die erstmalige Bescheinigung (R230) vom Arbeitgeber benötigt, wo das monatliche Entgelt und ggf. auszuzahlende Sonderzahlungen bescheinigt werden.

Der Rentner selbst ist ja verpflichtet sämtliche Änderungen anzuzeigen, also wenn etwas von der Arbeitgeberbescheinigung in der Zukunft abweicht.

Wenn das Einkommen sich nicht ändert (es bleibt beim vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt), reicht die "Bestätigung" der jährlichen Entgeltmeldung über den Arbeitgeber / Minijobzentrale, wenn das gemeldete Jahresentgelt 4800 Euro nicht überschreitet. Wenn das Jahresentgelt die 4800 Euro überschreitet, wird konkret beim Arbeitgeber nachgefragt, wie sich das Entgelt auf die einzelnen Monate verteilt zur Prüfung des zweimaligen Überschreitens.

...wenn ich mich mal anhängen darf... bei vorgezogener Altersrente und einer Beschäftigung auf Minijobbasis auch? Das wird doch von der Minijobzentrale gemeldet!? Einkommensteuerpflicht besteht nicht! Danke!
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) ist anzuzeigen. Dann einmal Bescheinigung vom Arbeitgeber. Für die Zukunft dann nur noch Mitteilung notwendig, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, da der Nachweis in Form der meldung durch den Arbeitgeber / MiniJob-Zentrale jährlich erfolgt...
Das ist m. E. so nicht richtig. Bei der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen wird eben nicht auf den Jahreswert abgestellt, sondern Monat für Monat geprüft. Sofern sich danach ergeben sollte, daß die 400 EUR Grenze mehr als zweimal überschritten wurde, steht die Vollrente auch dann nicht mehr zu, wenn der Verdienst im Jahresdurchschnitt bei maximal 400 EUR oder darunter liegt.
...am 18.05.2011 | 12:06
Zitat von Mitleser anzeigenausblenden
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) ist anzuzeigen. Dann einmal Bescheinigung vom Arbeitgeber. Für die Zukunft dann nur noch Mitteilung notwendig, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, da der Nachweis in Form der meldung durch den Arbeitgeber / MiniJob-Zentrale jährlich erfolgt...
Das ist m. E. so nicht richtig. Bei der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen wird eben nicht auf den Jahreswert abgestellt, sondern Monat für Monat geprüft. Sofern sich danach ergeben sollte, daß die 400 EUR Grenze mehr als zweimal überschritten wurde, steht die Vollrente auch dann nicht mehr zu, wenn der Verdienst im Jahresdurchschnitt bei maximal 400 EUR oder darunter liegt.
Das ist grundsätzlich richtig mit der Prüfung Monat für Monat. Dafür wird ja auch die erstmalige Bescheinigung (R230) vom Arbeitgeber benötigt, wo das monatliche Entgelt und ggf. auszuzahlende Sonderzahlungen bescheinigt werden. Der Rentner selbst ist ja verpflichtet sämtliche Änderungen anzuzeigen, also wenn etwas von der Arbeitgeberbescheinigung in der Zukunft abweicht. Wenn das Einkommen sich nicht ändert (es bleibt beim vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt), reicht die "Bestätigung" der jährlichen Entgeltmeldung über den Arbeitgeber / Minijobzentrale, wenn das gemeldete Jahresentgelt 4800 Euro nicht überschreitet. Wenn das Jahresentgelt die 4800 Euro überschreitet, wird konkret beim Arbeitgeber nachgefragt, wie sich das Entgelt auf die einzelnen Monate verteilt zur Prüfung des zweimaligen Überschreitens.
Rentneram 19.05.2011 | 11:21
Zitat von ... anzeigenausblenden
... schrieb

Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (MiniJob) ist anzuzeigen. Dann einmal Bescheinigung vom Arbeitgeber. Für die Zukunft dann nur noch Mitteilung notwendig, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, da der Nachweis in Form der meldung durch den Arbeitgeber / MiniJob-Zentrale jährlich erfolgt...

[/quote]

Das ist m. E. so nicht richtig. Bei der Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen wird eben nicht auf den Jahreswert abgestellt, sondern Monat für Monat geprüft. Sofern sich danach ergeben sollte, daß die 400 EUR Grenze mehr als zweimal überschritten wurde, steht die Vollrente auch dann nicht mehr zu, wenn der Verdienst im Jahresdurchschnitt bei maximal 400 EUR oder darunter liegt.

[/quote]

Das ist grundsätzlich richtig mit der Prüfung Monat für Monat. Dafür wird ja auch die erstmalige Bescheinigung (R230) vom Arbeitgeber benötigt, wo das monatliche Entgelt und ggf. auszuzahlende Sonderzahlungen bescheinigt werden.

Der Rentner selbst ist ja verpflichtet sämtliche Änderungen anzuzeigen, also wenn etwas von der Arbeitgeberbescheinigung in der Zukunft abweicht.

Wenn das Einkommen sich nicht ändert (es bleibt beim vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt), reicht die "Bestätigung" der jährlichen Entgeltmeldung über den Arbeitgeber / Minijobzentrale, wenn das gemeldete Jahresentgelt 4800 Euro nicht überschreitet. Wenn das Jahresentgelt die 4800 Euro überschreitet, wird konkret beim Arbeitgeber nachgefragt, wie sich das Entgelt auf die einzelnen Monate verteilt zur Prüfung des zweimaligen Überschreitens.

Ja, o.k., aber wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber im Vorhinein selbst noch nicht weiß, wie hoch die mtl. Zahlungen (in jedem Falle aber unterhalb 400€, aber vielleicht mal 180 €, mal 270 € e.t.c.) sein werden? Danke! Gruß Rentner
Rentneram 19.05.2011 | 11:29
o.k., danke sehr :) Gruß Rentner
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