1. Anrechnungszeiten
Grundsätzlich können Fehlzeiten in Ihrem Versicherungskonto, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) erhalten haben, auch Anrechnungszeiten sein.
Nach dem 25. Lebensjahr ist es allerdings erforderlich, dass eine (in der Rentenversicherung) versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden ist. Die Unterbrechungslücke darf nicht mehr als einen Kalendermonat umfassen. Dennoch ist es wichtig, alle Krankheitszeiten zu melden. Auch solche, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können. Denn die zunächst "nicht anerkannten" Krankheitszeiten können als "Überbrückungszeiten" dazu führen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden können.
Als Nachweis von Krankheitszeiten gelten jede Bescheinigung/Attest oder Befundunterlage Ihrer behandelnden Ärzte, welche Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Hierzu zählen auch Unterlagen über Krankenhausaufenthalte und über Rehamaßnahmen anderer Träger (z. B. Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt oder Jobcenter).
2. Erwerbsminderungsrente
Damit die Deutsche Rentenversicherung feststellen kann, ob Ihr Leistungsvermögen so abgesunken ist, dass eine geregelte Arbeit nicht mehr möglich erscheint und folglich Erwerbsminderung vorliegt, ist Ihre Mitarbeit bei der Rentenantragstellung notwendig. Es genügt allerdings, auf den Ihnen ausgehändigten Vordrucken möglichst umfassende Angaben zu machen, indem Sie beispielsweise alle Ihre gesundheitlichen Beschwerden und Leiden sowie alle Ihre behandelnden Ärzte auflisten.
Zu den entsprechenden Vordrucken ( meist der R 210 und der R 215-Selbsteinschätzungsbogen-) müssen Sie zunächst keine eigenen Atteste oder Befundberichte beifügen. Es genügen hier Ihre möglichst gründlichen (und ggf. handschriftlichen) Angaben.
3. Hinsichtlich der Krankenversicherung sollten sich mit einer Krankenkasse in Verbindung setzen.