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Experten-Antwort

Nachweise meiner Berufsausbildung für die Rente.

von Sabine i21.01.2020 | 11:30
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an Euch, ich habe folgendes Problem? Ich benötige für meinen Rentenantrag Nachweise von der Ausbildung. Leider existiert mein ehemaliger Ausbildungs Arbeitgeber nicht mehr. Ich wandte mich telefonisch und per E-Mail an die Beruf Schule, während ich meiner Ausbildung zur Schule ging . Die Sekretärin wollte mir helfen und mich nach 7 Tagen wieder zurückrufen, was sie aber nicht getan hat. Daraufhin brachte ich mich wieder telefonisch in Erinnerung, sie sagte angeblich sei die eine Woche alleine im Sekretariat gewesen? Dann fragte ich sie, wann ich denn zeitnah damit rechnen könnte, daraufhin vertröste sie mich auf den darauffolgenden Tag und wollte mir den Stand der Dinge per Email mitteilen, was sie natürlich nicht getan hat. Nun meine Frage, was kann ich denn noch tun, die Sekträrin hilft mir ja nicht und ich weiß noch nicht einmal ob mein Berufschulzeugnis dort noch archiviert ist? Das war nämlich in den 70 er Jahren?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine i,

den Ausführungen von Rentenschmied schließen wir uns an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine i,

Zeiten der beruflichen Ausbildung sind grds. Pflichtbeitragszeiten. Sofern die Zeit Ihrer Ausbildung bereits als Pflichtbeitragszeit aufgeführt ist, ist der Beschäftigungszeitraum tatsächlich bekannt. Allerdings werden Ausbildungszeiten wegen der in der Regel niedrigen Entgelte besonders bewertet, ggf. also höher bewertet. Früher erfolgte diese besondere Bewertung pauschal. Nach heutigem Recht erfolgt diese Bewertung bei Vorlage eines Nachweises (z.B. Gesellenbrief, Arbeitszeugnis, o.ä.).

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17 Antworten

Rentenschmiedam 21.01.2020 | 12:24
Hallo, ob die Berufsschule nach der langen Zeit noch Unterlagen hat, kann hier keiner wissen. Sie werden wohl auf die Antwort der Schule warten müssen. Ihr Gesellen-, Kaufmannsgehilfenbrief oder was auch immer Sie nach Abschluß der Berufsausbildung und Ablegung einer evtl. vorgeschriebenen Prüfung bekommen haben, könnte bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vielleicht noch zu bekommen sein. Eine letzte Quelle für die Frage, ob Beiträge während einer Berufsausbildung entrichtet worden sind, kann die Krankenkasse sein. Die Ersatzkassen haben i.d.R. keine Unterlagen mehr die älter als 30 Jahre sind, die AOK`en u.U. schon. Auch könnte die Krankenkasse noch was haben wenn Sie seit Ablegung der Prüfung dort ununterbrochen Mitglied waren. Die RV-Träger haben aus den 70`er Jahren keine Beitragsunterlagen mehr. Diese wurden nach Vergabe der Versicherungsnummern alle in die Konten eingespeichert und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Mit besten Grüßen
Sabine iam 21.01.2020 | 18:35
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Die IHK hat auch nichts mehr aus den 70er Jahren im Archiv. Ich habe dort auch schon angerufen und mich erkundigt. Was mache ich denn jetzt, die Rentenversicherung möchte gerne von 1969 bis zum Jahr 1972 Nachweise haben? Diese Angaben habe ich vom Rentenberater. Das wußte ich noch nicht einmal. Woher hat der Rentenberater denn diese Angaben, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich bei wem ich in diesen 3 Jahren berufstätig war?
Sabine iam 21.01.2020 | 18:35
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Die IHK hat auch nichts mehr aus den 70er Jahren im Archiv. Ich habe dort auch schon angerufen und mich erkundigt. Was mache ich denn jetzt, die Rentenversicherung möchte gerne von 1969 bis zum Jahr 1972 Nachweise haben? Diese Angaben habe ich vom Rentenberater. Das wußte ich noch nicht einmal. Woher hat der Rentenberater denn diese Angaben, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich bei wem ich in diesen 3 Jahren berufstätig war?
Sabine iam 21.01.2020 | 18:35
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Die IHK hat auch nichts mehr aus den 70er Jahren im Archiv. Ich habe dort auch schon angerufen und mich erkundigt. Was mache ich denn jetzt, die Rentenversicherung möchte gerne von 1969 bis zum Jahr 1972 Nachweise haben? Diese Angaben habe ich vom Rentenberater. Das wußte ich noch nicht einmal. Woher hat der Rentenberater denn diese Angaben, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich bei wem ich in diesen 3 Jahren berufstätig war?
W°lfgangam 22.01.2020 | 00:08
Zitat von Sabine i anzeigenausblenden
Hallo Sabine i, hier geht es um die Aufwertung der mageren Pflichtbeiträge während der Lehrzeit - könnte bis zu 50 EUR mtl. sein, kann auch gleich null Auswirkung haben. Dazu wurden Sie bereits ab Alter 43 und anschließend von der DRV wiederholt befragt, ob Ihre Versicherungszeiten - auch rückschauend betrachtet/durch rückwirkende Gesetzesänderungen - vollständig stimmig sind. Wenn Sie jetzt erst darauf beim Rentenantrag reagieren/Dank letztmaligem 'Anstoß' der Antragaufnehmenden Stelle, und keine Unterlagen/Nachweise dazu mehr vorhanden oder beschaffbar sind, können Sie sich nur bei 'RTL2 beschweren' ...meine Rente ist falsch berechnet - RICHTIG, weil Sie es an der fehlenden Mitwirkung früherer Jahre selbst verschuldet haben und Ihre Schludrigkeit HEUTE nicht mehr reparierbar ist. Das Trash-TV feiert Sie dafür mit Top-Quoten zur besten Sofa-Zeit am Nachmittag, der gesunde Menschenverstand rollt nur mit den Augen ;-) Gruß w. Tipp: Wenn Sie noch 'Mit-Lehrlinge' kennen, die in der gleichen Zeit mit Ihnen im selben Betrieb in Ausbildung waren, wäre das die allerletzte Gelegenheit, im Wege einer Zeugenerklärung zu versuchen, diese Zeit im Wege der 'Glaubhaftmachung' zu Ihren Gunsten für Ihre Rentenberechnung um ein paar EUR zu erhöhen. Tipp2: Vielleicht hat auch noch ein existenter Arbeitgeber das Ausbildungszeugnis in Ihrer Personalakte, bei dem Sie sich mal beworben/gearbeitet haben und dieses Ausbildungsnachweis vorgelegt haben.
Sabine iam 22.01.2020 | 11:45
Dankeschön für Ihre kompetente Antwort
Rentenschmiedam 22.01.2020 | 13:10
Hallo, der Fehler liegt m.E. auch darin, dass früher automatisch die ersten 3 Jahre als Berufsausbildung anerkannt worden sind, und in der Praxis beim RV-Träger auch keiner einen Nachweis angefordert hat sofern sich die geltend gemachte Ausbildung in diesem Rahmen bewegt hat. Jahre später auf einmal hieß es dann es muss wieder ein Nachweis vorgelegt werden, hat aber nur Neuanträge betroffen. Mit der Glaubhaftmachung wäre ich vorsichtig. Azubi-Kollegen nutzen da u.U. nicht viel. Der Zeuge muss bestätigen dass eine Berufsausbildung vorgelegen hat und dass vom Lohn Beiträge für eine Berufsausbildung abgeführt worden sind, das weiß dieser Zeuge aber gar nicht, sondern denkt sich das nur. Ein wirksamer Zeuge wäre nur der damalige Personalchef oder Lohnbuchhalter. Die eidesstattliche Versicherung ist m.E. als Mittel der Glaubhaftmachung für diesen Sachverhalt nicht zugelassen. Fazit: Kein Nachweis = Keine Kennzeichnung Mit besten Grüßen
Kaiseram 22.01.2020 | 13:01
Hallo Sabine i, Zeiten der beruflichen Ausbildung sind grds. Pflichtbeitragszeiten. Sofern die Zeit Ihrer Ausbildung bereits als Pflichtbeitragszeit aufgeführt ist, ist der Beschäftigungszeitraum tatsächlich bekannt. Allerdings werden Ausbildungszeiten wegen der in der Regel niedrigen Entgelte besonders bewertet, ggf. also höher bewertet. Früher erfolgte diese besondere Bewertung pauschal. Nach heutigem Recht erfolgt diese Bewertung bei Vorlage eines Nachweises (z.B. Gesellenbrief, Arbeitszeugnis, o.ä.).
Dankeschön für Ihre kompetente Antwort
Hilft Dir aber nichts, wenn Du die Ausbildung nicht nachweisen kannst.
Oldenburgeram 22.01.2020 | 15:40
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Eine Zeugenerklärung der (Lehr-)Kollegen ist ausreichend. Die ordnungsgemäße Beitragsabführung ergibt sich bereits aus der Entgeltmeldung des Arbeitgebers. Notfalls teilen Sie dem Rentenversicherungsträger erst einmal nur Beginn, Ende, Adresse des Lehrbetriebes und Ausbildungsberuf mit. Geben Sie an, dass Ihnen keine Nachweise mehr vorliegen. Findige Rentenversicherungsträger haben eventuell noch eine Idee, um einen Nachweis zu beschaffen. Eventuell ergibt auch eine Probeberechnung, dass die Höherbewertung als Berufsausbildung keine oder nur geringe Auswirkungen hat. Wenn Sie nachträglich doch noch an einen Nachweis gelangen, der Rentenversicherungsträger berechnet Ihre Rente dann gerne nachträglich neu. Mit liebem Gruß.
Rentenschmiedam 22.01.2020 | 16:59
Hallo Oldenburger, Sie überraschen mich. Ich habe jahrelang Kontenklärungsfälle ermittelt und freigegeben. Von einer Probeberechnung habe ich noch nie gehört, was sollte diese auch bringen. Ist es eine Ausbildung und sie ist nachgewiesen, dann wird die Kennzeichnung vorgenommen egal ob es sich rentensteigernd oder rentenmindernd auswirkt. Der RV-Träger hat da keinerlei Wahlrecht. Mit den Zeugen gebe ich Ihnen insoweit recht, dass es ausreichend sein KANN. Aus einem verminderten Entgelt alleine darf allerdings nicht auf eine Berufsausbildung geschlossen werden. Verw.Vfg. zu § 54 SGB VI i.V.m. § 21 SGB X: Ist eine vom Versicherten behauptete Berufsausbildungszeit nicht ausreichend nachgewiesen, legt die Sachbearbeitung im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips des § 20 SGB X Art und Umfang weiterer Ermittlungen eigenverantwortlich fest. Bei diesen Ermittlungen stehen die in § 21 SGB X genannten Beweismittel zur Verfügung. Die erhobenen Beweise unterliegen schließlich der freien Beweiswürdigung durch die Sachbearbeitung. Der Begriff der Zeugen und der Sachverständigen wird im SGB X ebenso wenig definiert wie in den Prozessgesetzen. In Schrifttum und Rechtsprechung wird der Zeuge umschrieben als eine natürliche Person, die ein Wissen (auch vom Hörensagen) über bestimmte Tatsachen (nicht Rechtsbegriffe oder Schlussfolgerungen) bekunden kann. Der Zeuge soll mit eigenen Worten ausführlich schildern, was er über die für die Feststellung rechtserheblichen Tatsachen weiß und worauf sich diese Kenntnis stützt. Die Erklärung soll möglichst nicht allgemein gehalten sein, sondern Angaben über konkrete Daten und Tatsachen enthalten. Besser wäre es wohl gewesen den Nachweis über die erreichte beruflichen Qualifikation nicht zu verlieren oder zeitnah sich um Ersatz zu bemühen.
In der Renteam 22.01.2020 | 18:53
Hallo Sabine i, es ist natürlich bedauerlich, dass sie ihre Abschlüsse nicht aufbewart haben. Das sind Unterlagen, die man lebenslang aufbewahren sollte. Die AOK könnte noch etwas auf Mikrofilm haben - hatte ich bei mir auch für diese Zeit wegen KVDR angefordert - aber sonstige Träger halten nicht mehr vor. Den Abschluss können sie dennoch nicht nachweisen, aber viell. hilft es weiter? PS: Den Herrn "Oberschullehrer" sollten sie nehmen, wie er ist. Er hat sehr vielen hier im Forum geholfen. Ein bisschen Ironie - viell. auch Sakasmus? - kann vorkommen. Wobei die Teilnahme an dieser Sendung - ich kenne sie nicht - den Versuch wert wäre. Sollten sie angenommen werden, wären ihre Teilnahmehonorare erheblich höher, als sie durch diese drei Jahre je anerkannt bekommen. Lebenslang, versteht sich...
Sabine iam 22.01.2020 | 18:21
Zitat von Rentenschmied anzeigenausblenden
Rentenschmied schrieb

Hallo Oldenburger,

Sie überraschen mich. Ich habe jahrelang Kontenklärungsfälle ermittelt und freigegeben. Von einer Probeberechnung habe ich noch nie gehört, was sollte diese auch bringen. Ist es eine Ausbildung und sie ist nachgewiesen, dann wird die Kennzeichnung vorgenommen egal ob es sich rentensteigernd oder rentenmindernd auswirkt. Der RV-Träger hat da keinerlei Wahlrecht.

Mit den Zeugen gebe ich Ihnen insoweit recht, dass es ausreichend sein KANN. Aus einem verminderten Entgelt alleine darf allerdings nicht auf eine Berufsausbildung geschlossen werden.

Verw.Vfg. zu § 54 SGB VI i.V.m. § 21 SGB X:

Ist eine vom Versicherten behauptete Berufsausbildungszeit nicht ausreichend nachgewiesen, legt die Sachbearbeitung im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips des § 20 SGB X Art und Umfang weiterer Ermittlungen eigenverantwortlich fest. Bei diesen Ermittlungen stehen die in § 21 SGB X genannten Beweismittel zur Verfügung. Die erhobenen Beweise unterliegen schließlich der freien Beweiswürdigung durch die Sachbearbeitung.

Der Begriff der Zeugen und der Sachverständigen wird im SGB X ebenso wenig definiert wie in den Prozessgesetzen. In Schrifttum und Rechtsprechung wird der Zeuge umschrieben als eine natürliche Person, die ein Wissen (auch vom Hörensagen) über bestimmte Tatsachen (nicht Rechtsbegriffe oder Schlussfolgerungen) bekunden kann. Der Zeuge soll mit eigenen Worten ausführlich schildern, was er über die für die Feststellung rechtserheblichen Tatsachen weiß und worauf sich diese Kenntnis stützt. Die Erklärung soll möglichst nicht allgemein gehalten sein, sondern Angaben über konkrete Daten und Tatsachen enthalten.

Besser wäre es wohl gewesen den Nachweis über die erreichte beruflichen Qualifikation nicht zu verlieren oder zeitnah sich um Ersatz zu bemühen.

Hallo, einen Zeugnis Nachweis kann ich leider nicht mehr nachweisen? Ich habe schon einige Möglichkeiten ausgeschöpft, und zwar telefonierte ich mit der IHK und Berufschule. IHK erwähnte, das die aus den 70 er Jahren nichts mehr im Archiv haben. Bei der Berufschule habe ich nach mehrmaligen, telefonischen Kontaktaufnahme auch die Mitteilung erhalten, das in derem Keller auch nichts mehr zu finden ist? Allerdings verstehe ich nicht, woher denn die Dame von der Rentenberatung mir exakt das Jahr nennen könnte von dem ich den Nachweis benötige? (1969 bis 1972)
Sabine iam 22.01.2020 | 18:27
Wenn Sie jetzt erst darauf beim Rentenantrag reagieren/Dank letztmaligem 'Anstoß' der Antragaufnehmenden Stelle, und keine Unterlagen/Nachweise dazu mehr vorhanden oder beschaffbar sind, können Sie sich nur bei 'RTL2 beschweren' ...meine Rente ist falsch berechnet - RICHTIG, weil Sie es an der fehlenden Mitwirkung früherer Jahre selbst verschuldet haben und Ihre Schludrigkeit HEUTE nicht mehr reparierbar ist. Das Trash-TV feiert Sie dafür mit Top-Quoten zur besten Sofa-Zeit am Nachmittag, der gesunde Menschenverstand rollt nur mit den Augen Dankeschön Mr. Perfekt :-( oder besser ausgedrückt Herr Oberschullehrer!!!!!!
W°lfgangam 22.01.2020 | 20:14
Zitat von Sabine i anzeigenausblenden
Hallo Sabine i, das bringt das geschulte Auge der Sachbearbeitung mit sich - diese Zeit ist doch bereits in Ihrem Rentenkonto als Beitragszeit erfasst und aufgrund der geringen Verdienste (zwischen 10-30 % gemessen am damaligen Durchschnittseinkommen), ergibt sich zwingend die Vermutung, dass es sich hier nur um eine Lehrzeit handeln könnte. Deswegen auch die Nachfrage konkret für diesen Zeitraum. Nur Vermutung und Logik hilft hier nicht weiter, die DRV benötigt irgendeinen klitzekleinen Beleg, dass tatsächlich eine Lehrzeit vorgelegen hat. > Woher hat der Rentenberater denn diese Angaben, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich bei wem ich in diesen 3 Jahren berufstätig war? Es geht nicht um den Namen des Arbeitgebers/Lehrlingsbetriebs, der steht sogar noch in alten Versicherungsunterlagen (Versicherungskarte/Aufrechnungsbescheinigung bis 31.12.1972) drin, die Ihnen noch vorliegen könnten. Drin steht aber nicht, dass Sie in der fraglichen Zeit eine Berufsausbildung gemacht haben. Insofern sind auch diese Unterlagen für die zentrale Frage "war es eine Berufsausbildung?" nutzlos. Vielleicht zur weiteren Erklärung, warum das jetzt plötzlich so ein Problem ist: Berufsausbildungen werden erst seit 1992 im Rentenkonto vermerkt. Davor gab es keinen/gesetzlichen Grund das/zusätzlich zu erfassen. @Rentenschmied hat das um 13:10 zutreffend dargestellt, und noch bis Mitte 2000er Jahre (oder etwa schon Mitte 90er?) waren diese Belege grundsätzlich überflüssig wegen der pauschalen Bewertung der ersten 3 Jahre als Berufsausbildung. Die pauschale Aufwertung ist dann leider gestrichen worden. Gruß w.
Klausiam 22.01.2020 | 22:03
Die Änderung ist mit dem WFG zum 1.1.97 in Kraft getreten.
W°lfgangam 22.01.2020 | 22:52
Hallo Klausi, ach, das WFG schon (Danke!) ...war ja quasi noch Prosa. Wer den Entwurf zum GruReG: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/gesetz-zur-einfuehrung-de… gelesen hat, rollt nur noch mit den Augen. Und erhält es auf Nachfrage genauso in die Faust gedrückt + frag deinen beteiligten Abgeordneten, was das für 'dich' bedeuten könnte ;-) Gruß w.
Sabine iam 23.01.2020 | 00:32
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
W°lfgang schrieb

Hallo Sabine i,

das bringt das geschulte Auge der Sachbearbeitung mit sich - diese Zeit ist doch bereits in Ihrem Rentenkonto als Beitragszeit erfasst und aufgrund der geringen Verdienste (zwischen 10-30 % gemessen am damaligen Durchschnittseinkommen), ergibt sich zwingend die Vermutung, dass es sich hier nur um eine Lehrzeit handeln könnte. Deswegen auch die Nachfrage konkret für diesen Zeitraum.

Nur Vermutung und Logik hilft hier nicht weiter, die DRV benötigt irgendeinen klitzekleinen Beleg, dass tatsächlich eine Lehrzeit vorgelegen hat.

> Woher hat der Rentenberater

denn diese Angaben, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich bei wem ich in diesen 3 Jahren berufstätig war?

Es geht nicht um den Namen des Arbeitgebers/Lehrlingsbetriebs, der steht sogar noch in alten Versicherungsunterlagen (Versicherungskarte/Aufrechnungsbescheinigung bis 31.12.1972) drin, die Ihnen noch vorliegen könnten. Drin steht aber nicht, dass Sie in der fraglichen Zeit eine Berufsausbildung gemacht haben. Insofern sind auch diese Unterlagen für die zentrale Frage "war es eine Berufsausbildung?" nutzlos.

Vielleicht zur weiteren Erklärung, warum das jetzt plötzlich so ein Problem ist: Berufsausbildungen werden erst seit 1992 im Rentenkonto vermerkt. Davor gab es keinen/gesetzlichen Grund das/zusätzlich zu erfassen. @Rentenschmied hat das um 13:10 zutreffend dargestellt, und noch bis Mitte 2000er Jahre (oder etwa schon Mitte 90er?) waren diese Belege grundsätzlich überflüssig wegen der pauschalen Bewertung der ersten 3 Jahre als Berufsausbildung. Die pauschale Aufwertung ist dann leider gestrichen worden.

Gruß

w.

Allerdings verstehe ich nicht, woher denn die Dame von der Rentenberatung mir exakt das Jahr nennen könnte von dem ich den Nachweis benötige? (1969 bis 1972)
Hallo Sabine i, das bringt das geschulte Auge der Sachbearbeitung mit sich - diese Zeit ist doch bereits in Ihrem Rentenkonto als Beitragszeit erfasst und aufgrund der geringen Verdienste (zwischen 10-30 % gemessen am damaligen Durchschnittseinkommen), ergibt sich zwingend die Vermutung, dass es sich hier nur um eine Lehrzeit handeln könnte. Deswegen auch die Nachfrage konkret für diesen Zeitraum. Nur Vermutung und Logik hilft hier nicht weiter, die DRV benötigt irgendeinen klitzekleinen Beleg, dass tatsächlich eine Lehrzeit vorgelegen hat. > Woher hat der Rentenberater denn diese Angaben, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich bei wem ich in diesen 3 Jahren berufstätig war? Es geht nicht um den Namen des Arbeitgebers/Lehrlingsbetriebs, der steht sogar noch in alten Versicherungsunterlagen (Versicherungskarte/Aufrechnungsbescheinigung bis 31.12.1972) drin, die Ihnen noch vorliegen könnten. Drin steht aber nicht, dass Sie in der fraglichen Zeit eine Berufsausbildung gemacht haben. Insofern sind auch diese Unterlagen für die zentrale Frage "war es eine Berufsausbildung?" nutzlos. Vielleicht zur weiteren Erklärung, warum das jetzt plötzlich so ein Problem ist: Berufsausbildungen werden erst seit 1992 im Rentenkonto vermerkt. Davor gab es keinen/gesetzlichen Grund das/zusätzlich zu erfassen. @Rentenschmied hat das um 13:10 zutreffend dargestellt, und noch bis Mitte 2000er Jahre (oder etwa schon Mitte 90er?) waren diese Belege grundsätzlich überflüssig wegen der pauschalen Bewertung der ersten 3 Jahre als Berufsausbildung. Die pauschale Aufwertung ist dann leider gestrichen worden. Gruß w.
Jetzt habe ich es verstanden -_) . Dankeschön für die ausführliche Erklärung. Leider hatte ich meinen Nachweise als ich aus dem Elternhaus ausgezogen war dort vergessen:-(. Meine Eltern sind aber schon seit einigen Jahren verstorben. Ich könnte höchstens einen Versuch bei der AOK mal starten? Bei der Barmer habe ich schon angerufen, die wurden zwar fündig aber das war schon als ich 24 Jahre war und davor haben die nichts.
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