Zitiert von: Ihr Wunschname
Ich unterstelle:
Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren.
Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte.
...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt
...hilfe = nicht
Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen.
Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat.
"In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.
Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen.
Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt.
Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat.
Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist.
Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).