Ich unterstelle:
Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren.
Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte.
...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt
...hilfe = nicht
Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen.
Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat.
"In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.[/quote]
Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen.
Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt.
Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat.
Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist.
Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).[/quote]
Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein.
Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten.
Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind.
Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind.
Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.[/quote]
Lesen müsste man können. Habe ich ja geschrieben, dass AUCH die Arbeitsverwaltung kurze Aufbewahrungsfristen hat. Keine Aufbewahrungsfristen hat aber die Grundsatzabteilung, die kann noch die rechtliche Grundlagen hervorkramen, die im Jahre 1949 galten und somit Sachverhalte rekonstruieren.
Nicht jeder RV-Träger ist leider so kooperativ wie vom Experten geschildert. Da ist es durchaus nützlich, wenn man in der Lage ist, ein wenig Druck zu machen. Die unterschiedlichen RV-Träger haben manchmal leider auch unterschiedliche Arbeitsphilosphien. Für einige ist etwas nur glaubhaft, wenn es nachgewiesen ist.[/quote]
Na Sie müssen es ja wissen. Druck scheint bei Ihnen ja zur Lebensphilosophie zu gehören.
Ich kann Ihnen aber versichern, dass Kooperation häufig der einfachere und schnellere Weg ist.
Vielleicht haben Sie ja deswegen viele schlechte Erfahrungen gemacht?!
Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es eben auch heraus.