Hallo Dirk!
1. Da die im Zeitpunkt der Zahlung einer Rate geltenden Werte maßgebend sind, ändert sich der Wert der Rate, wenn der Mindestbeitrag unterschritten oder der Höchstbeitrag überschritten wird. Ansonsten bleiben die vereinbarten Raten gleich. Allerdings wird die Zahlung einer gleich hohen Rate zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel zu einer niedrigeren Rentensteigerung führen.
2. Durch die Nachzahlung von niedrigen freiwilligen Beiträgen kann sich unter Umständen eine niedrigere Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten und damit eine niedrigere Rentenhöhe ergeben. Ob dies der Fall ist, kann aber nur mit einer Vorberechnung festgestellt werden.
3. Entscheidend für die Berechtigung zur Nachzahlung ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach kann einem Antrag auf Teilzahlung auch dann noch entsprochen werden, wenn der Versicherte im beantragten Teilzahlungszeitraum das 45. Lebensjahr vollenden wird.
4. Wenn man für die Zeit von 16. bis zum 17. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzahlt, ist dadurch die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung nicht ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung