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Experten-Antwort

Nachzahlen für Schulzeiten

von Dirk19.01.2020 | 16:58
124 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich würde gern freiwillige Beiträge für das Schuljahr zw. dem 16. und dem 17. Geburtstag nachzahlen. Trotz Beratungsgespräch bei der DRV sind einige Fragen offen geblieben – daher wende ich mich hoffnungsvoll an dieses Forum. 1) Im Antrag V0080 findet sich u.a. folgender Hinweis: „Mir ist bekannt, dass der Betrag der einzelnen Jahresrate nach den im Zeitpunkt der Zahlung der Rate maßgebenden Werten (Beitragssatz, Mindestbeitrag und Höchstbeitrag) richtet. Der in Frage 4 errechnete Nachzahlungsbetrag kann sich daher insoweit verändern.“ Gehe ich richtig in der Annahme, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Jahresrate sich nur dann ändert, wenn sie – aufgrund einer Änderung der o.g. Werte – unter den Mindestbeitrag oder über den Höchstbeitrag rutscht? Mit anderen Worten: Bleibt eine Jahresrate unverändert, wenn sie den Mindestbeitrag nicht unterschreitet bzw. den Höchstbeitrag nicht überschreitet? Siehe Beispiele 4 und 5 unter: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Oder kann sich die Jahresrate aus anderen Gründen ändern? 2) In einem früheren Beitrag (https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/nachzah… wurde auf die Möglichkeit einer unzweckmäßigen Nachzahlung hingewiesen (siehe Experten-Antwort von 16:51 Uhr). Leider ist die verlinkte PDF-Datei (http://rvliteratur.drv-bund.de/pdf/recht_sv/info_nachzahlung_p20… nicht mehr abrufbar. Könnten Sie sie bitte wieder bereitstellen? Besteht das Risiko einer unzweckmäßigen Nachzahlung hauptsächlich darin, dass der für die Berechnung von Zurechnungszeiten geltende Durchschnittswert (etwa bei einer Erwerbsminderungsrente) negativ beeinflusst werden kann – sofern man für das 17. Lebensjahr (im Vergleich zu den späteren Jahren) unterdurchschnittlich einzahlt? Da die Rentenanwartschaft durch die freiwilligen Beiträge steigt, kann ich bei der Altersrente auf den ersten Blick keine Nachteile erkennen. Oder gibt es welche? 3) Gilt die Vollendung des 45. Lebensjahres als Frist nur für die Antragstellung oder auch für die Jahresraten? Dürfen die einzelnen Ratenzahlungen auch in den Jahren nach dem 45. Lebensjahr geleistet werden, sofern der Antrag rechtzeitig abgegeben wird? 4) Wenn man für die Zeit zw. 16 und 17 nachzahlt, darf man dann ab 50 weitere freiwillige Beiträge als Ausgleich für die Rente mit 63 leisten? Das eine schließt das andere nicht aus, oder? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dirk!

1. Da die im Zeitpunkt der Zahlung einer Rate geltenden Werte maßgebend sind, ändert sich der Wert der Rate, wenn der Mindestbeitrag unterschritten oder der Höchstbeitrag überschritten wird. Ansonsten bleiben die vereinbarten Raten gleich. Allerdings wird die Zahlung einer gleich hohen Rate zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel zu einer niedrigeren Rentensteigerung führen.

2. Durch die Nachzahlung von niedrigen freiwilligen Beiträgen kann sich unter Umständen eine niedrigere Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten und damit eine niedrigere Rentenhöhe ergeben. Ob dies der Fall ist, kann aber nur mit einer Vorberechnung festgestellt werden.

3. Entscheidend für die Berechtigung zur Nachzahlung ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach kann einem Antrag auf Teilzahlung auch dann noch entsprochen werden, wenn der Versicherte im beantragten Teilzahlungszeitraum das 45. Lebensjahr vollenden wird.

4. Wenn man für die Zeit von 16. bis zum 17. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzahlt, ist dadurch die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung nicht ausgeschlossen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dirk,

Sie haben Recht. So wie sich durch die Nachzahlung von niedrigen freiwilligen Beiträgen unter Umständen eine niedrigere Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten und damit eine niedrigere Rentenhöhe ergeben kann, können sich sehr hohe Beiträge positiv auf deren Bewertung auswirken. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber nur mit einer Vorberechnung festgestellt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Berateram 19.01.2020 | 18:44
Hier finden Sie die Antworten zu 1.-3.! https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Zu 4. Eine Nachzahlung schließt eine Ausgleichszahlung ab dem 50. Lebensjahr nicht aus.
Dirkam 20.01.2020 | 15:50
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Eine kurze Rückfrage zu 2): In der Antwort ist von „niedrigen“ Beiträgen die Rede. Ich hätte eigentlich vor, ziemlich hohe Beiträge (vielleicht sogar die Höchstbeiträge) für 12 Monate nachzuzahlen. Diese würden dann auch über dem Durchschnitt meiner bisherigen Pflichtbeiträge liegen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass sich dadurch überhaupt keine Nachteile bzg. der Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ergeben würden? Vielen Dank und herzliche Grüße Dirk
W°lfgangam 20.01.2020 | 20:40
Zitat von Dirk anzeigenausblenden
Hallo Dirk, damit liegen Sie vollkommen richtig. Der Max.-Beitrag ergibt für sich den höchsten Rentenanspruch für _in diese/alte Zeit_ gezahlten Beiträge und beeinflusst auch den Gesamtleistungswert/Durchschnittswert aller Zeiten positiv ...sofern dieser (noch) Einfluss hätte/danach zu bewertenden Zeiten vorhanden sind. Allein bei einer EM-Rente könnte damit die Zurechnungszeit bis 65+ höher bewertet werden. Gruß w.
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