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Experten-Antwort

Nachzahlung / 20 Jahre Wartezeit

von Ausnahmefall28.02.2020 | 18:35
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo geehrte Experten, mir wurde von der DRV eine dauerhafte volle Erwerbsminderung attestiert und eine volle Erwerbsminderungsrente in Aussicht gestellt, sobald 20 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Um meinen EM-Renteneintritt zu beschleunigen und auch minimal zu erhöhen habe ich bereits freiwillige Beiträge für nicht angerechnete Hochschulzeiten nachgezahlt. Insgesamt sind es nun 55 Monate, welche vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung liegen. Ich habe noch die Option weitere Monate nachzuzahlen, diese lägen alle vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung und werden auf die Wartezeit angerechnet. Nun stellt sich mir die Frage und die Befürchtung, ob damit mein Anspruch auf eine zukünftige Erwerbsminderungsrente verfallen könnte. Denn wenn ich 60 und mehr Beitragsmonate hätte könnte es so ausgelegt werden, dass vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt war, aber eben nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (keine 36 Monate PFLICHTbeitragszeiten vorhanden). Wäre damit dann also die Möglichkeit auf eine Erwerbsminderungsrente nach 20 Jahren ausgelöscht? Erbitte kompetente Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.03.2020 | 10:35

Hallo Ausnahmefall,

für die Voraussetzung "Eintritt der vollen Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit" (§ 43 Abs. 6 SGB VI) gilt Folgendes:

Die freiwilligen Beiträge im Rahmen einer Nachzahlung nach § 207 SGB VI sind nicht für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu berücksichtigen.

Ob der Eintritt der Erwerbsminderung von Ihrem Rentenversicherungsträger nochmal überprüft wird, kann von hier nicht beurteilt werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich für weitere Fragen mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dort kann man Sie ganz individuell beraten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

Ziegenhüteram 28.02.2020 | 19:06
Das geht aber nur, wenn Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Dies sozialversicherungspflichtig und 20 Jahre lang im Arbeitsbereich einer solchen Werkstatt. Sonst wird das nichts.
KSCam 28.02.2020 | 19:27
an @ziegenhüter: Wo nehmen Sie das denn her, dass die "20 Jahre NUR in einer WfbM gehen" - das finden Sie so garantiert in keinem Gesetz stehen? Klar die WfbM Fälle sind der Standardfall für diese Gesetzesanwendung, es gibt aber auch andere Möglichkeiten in denen der Kunde erwerbsgemindert ist bevor er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahre erfüllt hat und "anderweitig ohne in einer WfbM zu sein" auf 20 Jahre kommt.
Ausnahmefallam 28.02.2020 | 19:31
Ich bin zwar in einer WfbM, muss aber widersprechen! Man muss Nicht 20 Jahre in einer Wfbm arbeiten, sondern es müssen 20 Jahre Beiträge vorliegen. Ich könnte dort auch kündigen und mich freiwillig rentenversichern. Das ist aber jetzt nicht das Thema. Meine Frage bezieht sich auf die eventuelle Verwirkung des Rentenanspruchs.
KSCam 28.02.2020 | 19:49
@Ausnahmefall Diese Sorge ist in meinen Augen unbegründet.
Ziegeam 28.02.2020 | 20:24
Immer wieder interessant auf welche Ideen Leute kommen können.
****am 28.02.2020 | 21:33
Hallo Ausnahmefall, Du kannst wohl durch die Zahlung freiwilliger Beiträge gem.§ 207 SGB 6 die Wartezeit von 20 Jahren für die EM Rente gem. § 43 Abs. 6 SGB 6 erfüllen, aber niemals die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten vor Eintritt der vollen EM und natürlich auch nicht die erforderlichen 36 oder 12 Pflichtbeiträge für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §53/§ 245 SGB 6 erreichen. Solltest Du also durchgehend weiter voll Erwerbsgemindert sein und nur in einer WfbM tätig sein, bis der 240. Beitrag gezahlt ist, könnte die EM-Rente gem. § 43 Abs. 6 bewilligt werden. Bist Du aber längere Zeit auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt tätig, liegt durchgehende volle EM nicht mehr vor und der Anspruch auf EM-Rente gem.43 Abs 6 entfällt. Es wäre dann zu prüfen ob die "normale EM" zu gewähren ist inclusive der Prüfung 36 in 60 vor dem "neuen V-Fall. Noch einen schönen Abend
Bockam 28.02.2020 | 21:30
Im Lande der Absurditäten gilt stets:Holzauge, sei wachsam!
****am 29.02.2020 | 11:59
Zitat von W°lfgang anzeigen
Hallo Ausnahmefall, Du kannst wohl durch die Zahlung freiwilliger Beiträge gem.§ 207 SGB 6 die Wartezeit von 20 Jahren für die EM Rente gem. § 43 Abs. 6 SGB 6 erfüllen, aber niemals die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten vor Eintritt der vollen EM und natürlich auch nicht die erforderlichen 36 oder 12 Pflichtbeiträge für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §53/§ 245 SGB 6 erreichen. Solltest Du also durchgehend weiter voll Erwerbsgemindert sein und nur in einer WfbM tätig sein, bis der 240. Beitrag gezahlt ist, könnte die EM-Rente gem. § 43 Abs. 6 bewilligt werden. Bist Du aber längere Zeit auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt tätig, liegt durchgehende volle EM nicht mehr vor und der Anspruch auf EM-Rente gem.43 Abs 6 entfällt. Es wäre dann zu prüfen ob die "normale EM" zu gewähren ist inclusive der Prüfung 36 in 60 vor dem "neuen V-Fall. Noch einen schönen Abend
...sagen Sie es doch zunächst einfach/verständlich für die Fragestellerin: ja, es geht, die 20 Jahre auch mit freiwilligen/nachgezahlten Beiträgen zu erreichen/auffüllen zu können. Nicht wenige Versicherte 'verzweifeln' an den verklausulierten Antworten (durchaus berechtigt im Internwissen) aus den Beratungsstellen ...sodass das dann hier/oder an anderer Stelle, erneut hinterfragt wird ;-) Gruß w.
Hallo W°lfgang, die Frage von " Ausnahmefall" war aber explizit; siehe letzter Satz, Zitat "Ich bin zwar in einer WfbM, muss aber widersprechen! Man muss Nicht 20 Jahre in einer Wfbm arbeiten, sondern es müssen 20 Jahre Beiträge vorliegen. Ich könnte dort auch kündigen und mich freiwillig rentenversichern. Das ist aber jetzt nicht das Thema. Meine Frage bezieht sich auf die eventuelle Verwirkung des Rentenanspruchs." Zitat Ende. Und diese "Verwirkung des Rentenanspruchs" gem. § 43 Abs. 6 SGB 6 ist mit einer Nachzahlung von Beiträgen gem. § 207 SGB 6 nicht möglich. Da "Ausnahmefall" über entsprechende Bildungsabschlüsse verfügt (siehe urspr. Frage), habe ich keine "einfache Sprache" verwendet, weil ich davon ausgehe, dass " Ausnahmefall" meine Antwort versteht, bzw. nach Studium der GRA zu § 43 SGB 6 auch selbst die Antwort auf seine Frage gefunden hätte. Natürlich sollten die Experten und "Hobbyexperten" immer bemüht sein, die Fragen möglichst verständlich und mit einfachen kurzen Sätzen zu beantworten, was aber nicht immer möglich ist, da es nicht auf jede Frage eine einfache Antwort gibt. Noch ein schönes WE
Ausnahmefallam 29.02.2020 | 15:43
Ja, beim Rentenantrag fand eine Prüfung auf vorzeitige Wartezeiterfüllung statt. Leider lagen nur 9 Monate Pflichtbeiträge vor. Vielen Dank
Ausnahmefallam 29.02.2020 | 13:55
Danke ****, eine Antwort diesen Niveaus hatte ich mir erhofft! Ich war unsicher, da in meinem Fall ja auch Beiträge nach dem Eintritt der Erwerbsminderung zählen und daher fürchtete, dass das auch für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gelten könnte. Ist der Eintritt der Erwerbsminderung für alle Zeit festgesetzt, solange ich keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ausübe bzw. ausüben kann? Oder ist auch eine Neufeststellung erwartbar, wenn ich bei Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit nicht mehr in der WfbM wäre aber keinerlei Beschäftigung nachginge? Denn im fatalen Fall einer Neufeststellung des Eintritts der Erwerbsminderung selbst nur einen Tag früher oder später als bislang wäre die 5-jährige Wartezeit erfüllt und damit die 20-jährige nicht mehr erfüllbar, oder? Sorry für meinen Pessimismus, ist evtl. krankheitsbedingt. Schönes WE
****am 29.02.2020 | 14:50
Hallo Ausnahmefall, zu den aktuellen Voraussetzungen der EM-Rente gem. § 43 Abs.6 SGB 6 schau bitte selbst mal in den Link zur GRA § 43 ab Pkt. 7 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Leider kann Dir heute niemand sagen ob, wie und was in der Zukunft geprüft wird, wenn Du die Wartezeit von 20 Jahren erreicht hast und der Rentenantrag gestellt wird. Gesetze können und müssen ggf. geändert/angepasst werden und auch die dazugehörige SG/LSG/BSG-Rechtsprechung, auch bei Dir persönlich können in der Zukunft Veränderungen eintreten die Auswirkungen auf den zukünftigen EM-Rentenanspruch haben. Du schreibst "Denn im fatalen Fall einer Neufeststellung des Eintritts der Erwerbsminderung selbst nur einen Tag früher oder später als bislang wäre die 5-jährige Wartezeit erfüllt " Ist denn in deinem Rentenverfahren zur Feststellung der EM bereits die vorzeitige Wartezeiterfüllung über § 53 SGB 6 geprüft worden? Falls nicht, würde ich sofort schriftlich darum bitten, ggf. mit Widerspruch oder Überprüfungsantrag falls der Rentenbescheid/Ablehner bindend geworden ist. Noch ein schönes WE PS: Pessimismus hilft Dir nicht! Ich habe im Rahmen meines Jobs viele behinderte Menschen getroffen, sehr viele konnten leider keine, oder keine Jobs mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben, aber einige, und vor denen habe ich heute noch die größte Hochachtung, haben sich nicht auf ihre Einschränkungen konzentriert und was sie nicht mehr können, sondern auf das was sie können und haben ggf. mit technischen Hilfsmitteln die gleichen oder bessere Jobs ausgeübt wie "gesunde Menschen"
KSCam 29.02.2020 | 16:02
Wenn der Eintritt der vollen EM bereits festgestellt ist, dann ist es äußerst unwahrscheinlich dass die DRV diesen in einigen Jahren abändert. Wozu denn unnötige medizinische Ermittlungen anstellen? Wozu in klare Fälle Arbeit, Zeit und Energie stecken? M.E. würde das nur dann passieren wenn Sie selbst den alten Leistungsfall selbst anzweifeln. Alles in allem werden Sie da aber heute keine sichere Garantie bekommen.
Modi1969am 03.03.2020 | 08:11
Wow, da sind aber viele Erbsenzähler mit der Goldwaage unterwegs. KSC hat die korrekten Antworten gegeben. Auch seine Aussagen zu Zukunft sind nicht zu beanstanden. Wenn die DRV in einigen Jahren die früher mal festgestellte EM hinterfragt, wird sie dies im Rahmen der dann geltenden Gesetze machen, aber nicht selbst Neuregelungen "erfinden". Wie könnte der Versicherte seine EM hinterfragen - ganz einfach, indem er bei Antragstellung die Frage, seit wann er sich als EM ansieht, mit einem anderen Datum als dem Datum der früher festgestellten EM beantwortet. Die DRV hat dann neue Aspekte aus dem Antrag, die sie dann ggf. überprüft (die Entscheidung über das Datum des Eintritts/Wegfalls/des Neueintritts der EM treffen dann wiederum Mediziner..) - also alles kein Hexenwerk, keine Boshaftigkeit und schon gar kein sich über Gesetze hinwegsetzen oder Neuschaffen von Regelungen durch die DRV, sondern seit Jahren geübtes ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln!
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