Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Ausnahmefall,
für die Voraussetzung "Eintritt der vollen Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit" (§ 43 Abs. 6 SGB VI) gilt Folgendes:
Die freiwilligen Beiträge im Rahmen einer Nachzahlung nach § 207 SGB VI sind nicht für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Ob der Eintritt der Erwerbsminderung von Ihrem Rentenversicherungsträger nochmal überprüft wird, kann von hier nicht beurteilt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich für weitere Fragen mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dort kann man Sie ganz individuell beraten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo W°lfgang, die Frage von " Ausnahmefall" war aber explizit; siehe letzter Satz, Zitat "Ich bin zwar in einer WfbM, muss aber widersprechen! Man muss Nicht 20 Jahre in einer Wfbm arbeiten, sondern es müssen 20 Jahre Beiträge vorliegen. Ich könnte dort auch kündigen und mich freiwillig rentenversichern. Das ist aber jetzt nicht das Thema. Meine Frage bezieht sich auf die eventuelle Verwirkung des Rentenanspruchs." Zitat Ende. Und diese "Verwirkung des Rentenanspruchs" gem. § 43 Abs. 6 SGB 6 ist mit einer Nachzahlung von Beiträgen gem. § 207 SGB 6 nicht möglich. Da "Ausnahmefall" über entsprechende Bildungsabschlüsse verfügt (siehe urspr. Frage), habe ich keine "einfache Sprache" verwendet, weil ich davon ausgehe, dass " Ausnahmefall" meine Antwort versteht, bzw. nach Studium der GRA zu § 43 SGB 6 auch selbst die Antwort auf seine Frage gefunden hätte. Natürlich sollten die Experten und "Hobbyexperten" immer bemüht sein, die Fragen möglichst verständlich und mit einfachen kurzen Sätzen zu beantworten, was aber nicht immer möglich ist, da es nicht auf jede Frage eine einfache Antwort gibt. Noch ein schönes WEHallo Ausnahmefall, Du kannst wohl durch die Zahlung freiwilliger Beiträge gem.§ 207 SGB 6 die Wartezeit von 20 Jahren für die EM Rente gem. § 43 Abs. 6 SGB 6 erfüllen, aber niemals die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten vor Eintritt der vollen EM und natürlich auch nicht die erforderlichen 36 oder 12 Pflichtbeiträge für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §53/§ 245 SGB 6 erreichen. Solltest Du also durchgehend weiter voll Erwerbsgemindert sein und nur in einer WfbM tätig sein, bis der 240. Beitrag gezahlt ist, könnte die EM-Rente gem. § 43 Abs. 6 bewilligt werden. Bist Du aber längere Zeit auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt tätig, liegt durchgehende volle EM nicht mehr vor und der Anspruch auf EM-Rente gem.43 Abs 6 entfällt. Es wäre dann zu prüfen ob die "normale EM" zu gewähren ist inclusive der Prüfung 36 in 60 vor dem "neuen V-Fall. Noch einen schönen Abend...sagen Sie es doch zunächst einfach/verständlich für die Fragestellerin: ja, es geht, die 20 Jahre auch mit freiwilligen/nachgezahlten Beiträgen zu erreichen/auffüllen zu können. Nicht wenige Versicherte 'verzweifeln' an den verklausulierten Antworten (durchaus berechtigt im Internwissen) aus den Beratungsstellen ...sodass das dann hier/oder an anderer Stelle, erneut hinterfragt wird ;-) Gruß w.
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