Hallo Stille Mitleserin,
nach aktueller Rechtslage sind grundsätzlich nur Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten berechtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dann, wenn
- eine Nachversicherung durchgeführt wird - hier kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist,
- eine Beschäftigung endet, für die eine Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk vorlag - hier ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.