Hallo Herbert,
da die freiwillige Beitragszahlung grundsätzlich nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist, ist die Zahlung eines "normalen" freiwilligen Beitrags für 1998 nicht mehr möglich.
Eine Nachzahlung wäre - wie "DRV" bereits geschrieben hat - nur möglich, wenn Sie in dem nicht belegten Monat in schulischer Ausbildung waren und der Monat aber nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden kann. Der Antrag auf Nachzahlung muss bis zum vollendeten 45. Lebensjahr gestellt werden.
Ob diese Nachzahlung für Sie in Frage kommt, kann ich mit Ihren Angaben nicht beurteilen.