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Experten-Antwort

Nachzahlung Ausbildungszeit

von Nick12308.12.2019 | 04:48
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Schulzeitraum 5. bis Ende 10. Klasse: 2001 bis 13.06.2007 Geburtsdatum: 23.07.1990 Ich habe einen Antrag gestellt auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten. Mir wurde der Zeitraum 07/2006 - 06/2007 bewilligt. Der Monat 07/2007 wurde abgelehnt mit folgender Begründung: „Da bis Juni 2007 eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nicht vorliegt, ist für den Monat Juli 2007 keine Übergangszeit zu berücksichtigen“ Wie oben angegeben steht auf meinem Schulzeugnis, das ich die 10. Klasse am 13.06.2007 abgeschlossen habe. Somit war ich im Juni 2007 doch noch in einer Schulausbildung. Müsste der Juni 2007 dann nicht als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung berücksichtigt werden ? Ich habe nun beim Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten keine Schulzeugnisse beigelegt. Liegt es evtl. daran, das ich für den Monat Juli 2007 nun nicht nachzahlen kann ? Lohnt es sich gegen den Bescheid einen Widerspruch einzulegen und das Schulzeugnis aus der 10. Klasse beizulegen aus dem hervorgeht, das ich bis zum 13.06.2007 zur Schule ging ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nick123,

die Übergangszeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Start der Fachschulausbildung ist keine Anrechnungszeit, weil die Schulausbildung noch vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegt und deshalb diese Zeit keine als Anrechnungszeit anerkennungsfähige Ausbildung ist.

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5 Antworten

Nick123am 08.12.2019 | 05:05
Falls dies zur Beantwortung meiner Frage von Relevenaz sein sollte: Start Fachschulausbildung: 18.08.2007
****am 08.12.2019 | 19:52
Hallo Nick123 eine Nachzahlung gem. §207 SGB 6 ist nur zulässig für die nicht mehr anrechenbaren Zeiten des Schulbesuchs vom 16 -17 LJ und alle Zeiten die die Höchstanrechnungsdauer von 96 Monaten Schule/Studium ab dem 17.Lj. überschreiten. Willst Du die Nachzahlung gem. §207 machen, solltest Du zwingend vorab eine vollständige Kontoklärung inclusive aller fehlenden Zeiten (Schule/FS/Beitragszeiten/ggf. KEZ/BÜZ etc.) machen und anschließend eine Rentenauskunft anfordern. Du kannst nämlich mit einer Nachzahlung gem. §207 deine bestehenden Anwartschaften nicht nur erhöhen sondern auch vermindern, besonders die Höhe deines akt. Erwerbsminderungsrentenanspruchs, weil Du den Gesamtleistungswert positiv oder negativ veränderst, je nachdem in welcher Höhe Du die Nachzahlung leistest. Zur Beantragung der Kontoklärung und zur späteren Beratung in welcher Höhe eine Beitragszahlung Sinn macht, kannst Du jeweils einen Termin in der nächsten Beratungsstelle der DRV vereinbaren. Ist das Konto nicht geklärt, kann Dir auch der Berater in der A+B-Stelle keine hilfreichen Tipps geben. Noch einen schönen 2. Advent
W°lfgangam 08.12.2019 | 20:23
Hallo Nick123, Übergangszeiten werden hier zwischen _anrechenbaren_ Ausbildungszeiten angerechnet. Da die vorausgehende Schulausbildung bereits vor dem 17. Lbj./23.07.1990 beendet worden ist/im Juni (somit nicht anrechenbar) ist bis zum Beginn der neuen/ersten anrechenbaren Ausbildungszeit keine Übergangszeit/anzurechnende Übergangszeit, entstanden. Daher auch keine Nachzahlungsmöglichkeit über 16.Lbj./für den Juli ← der sowieso im 17. Lbj. liegt und damit überhaupt nicht nachzahlungsfähig ist. Gruß w.
Nick123am 09.12.2019 | 03:33
Zitat von **** anzeigenausblenden
Eine vollständige Kontenklärung habe ich schon gemacht. In meinem Versicherungskonto sind alle Zeiten korrekt erfasst. Mein Gesamtleistungswert wird positiv verändert. hmm schade :( Dann werde ich auf einen Widerspruch verzichten wenn der Monat 07/2007 wirklich nicht geht. Vielen Dank für die Auskunft!
Raffgieram 09.12.2019 | 06:33
Der eine Monat hätte Ihnen sicher den späteren Fall in die Grundsicherung erspart oder warum ist Ihnen der so wichtig, wo Sie nicht einmal wissen, wie sich eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen auf Ihre spätere Rente ausgewirkt hätten?
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