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Experten-Antwort

Nachzahlung Beiträge DRV Angestelltes Versorgungswerkmitglied

von Thomas Jones11.06.2013 | 15:49
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2 Antworten

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Ich bin Ausländer und als angestellter Arzt seit 10/2012 im Versorgungswerk Mitglied. An das Versorgungswerk wurden die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Ich habe mich von der DRV aber nicht befreien lassen, da ich von diesem Sachverhalt keine Kenntnis hatte. Nun fordert die DRV 6000,-- EUR Beitrag nach. Muss ich oder mein Arbeitgeber die Beiträge zurückzahlen, kann ich vom Versorgungswerk die Beiträge zurückbekommen? Vielen Dank für ihre Unterstützung! Mit freundlichen Grüßen Thomas Jones

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.06.2013 | 11:28

Hallo Thomas Jones,

das Sie als Arzt Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Die Befreiung wirkt aber nur dann ab Beginn der Beschäftigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, dann wirkt die Befreiung erst ab dem Tag der Antragstellung. Für den Zeitraum vor der Antragstellung besteht daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit der Folge, dass Beiträge zu zahlen sind.

Die Beiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt in zusammen mit seinem Anteil an die Krankenkasse ab.

Ein unterbliebener Abzug vom Arbeitsentgelt kann grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Ich kann ohne genaue Kenntnis des Falles nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmeranteil für die Vergangenheit noch einbehalten kann. Falls nicht, dann müsste er den gesamten Beitrag allein zahlen.

Die Frage, ob Sie wegen der rückwirkenden Beitragszahlung zur Rentenversicherung die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zurück bekommen, müssen Sie mit Ihrem Versorgungswerk klären.

Experten-Antwortam 12.06.2013 | 11:32

Hallo Thomas Jones,

das Sie als Arzt Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Die Befreiung wirkt aber nur dann ab Beginn der Beschäftigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, dann wirkt die Befreiung erst ab dem Tag der Antragstellung. Für den Zeitraum vor der Antragstellung besteht daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit der Folge, dass Beiträge zu zahlen sind.

Die Beiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt in zusammen mit seinem Anteil an die Krankenkasse ab.

Ein unterbliebener Abzug vom Arbeitsentgelt kann grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Ich kann ohne genaue Kenntnis des Falles nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmeranteil für die Vergangenheit noch einbehalten kann. Falls nicht, dann müsste er den gesamten Beitrag allein zahlen.

Ob Sie wegen des rückwirkenden Bestehens der Rentenversicherungspflicht die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zurück bekommen, kann ich Ihnen nicht sagen. Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrem Versorgungswerk in Verbindung setzen.

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