Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Thomas Jones,
das Sie als Arzt Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Die Befreiung wirkt aber nur dann ab Beginn der Beschäftigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, dann wirkt die Befreiung erst ab dem Tag der Antragstellung. Für den Zeitraum vor der Antragstellung besteht daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit der Folge, dass Beiträge zu zahlen sind.
Die Beiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt in zusammen mit seinem Anteil an die Krankenkasse ab.
Ein unterbliebener Abzug vom Arbeitsentgelt kann grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Ich kann ohne genaue Kenntnis des Falles nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmeranteil für die Vergangenheit noch einbehalten kann. Falls nicht, dann müsste er den gesamten Beitrag allein zahlen.
Die Frage, ob Sie wegen der rückwirkenden Beitragszahlung zur Rentenversicherung die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zurück bekommen, müssen Sie mit Ihrem Versorgungswerk klären.
Hallo Thomas Jones,
das Sie als Arzt Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Die Befreiung wirkt aber nur dann ab Beginn der Beschäftigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, dann wirkt die Befreiung erst ab dem Tag der Antragstellung. Für den Zeitraum vor der Antragstellung besteht daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit der Folge, dass Beiträge zu zahlen sind.
Die Beiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt in zusammen mit seinem Anteil an die Krankenkasse ab.
Ein unterbliebener Abzug vom Arbeitsentgelt kann grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Ich kann ohne genaue Kenntnis des Falles nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmeranteil für die Vergangenheit noch einbehalten kann. Falls nicht, dann müsste er den gesamten Beitrag allein zahlen.
Ob Sie wegen des rückwirkenden Bestehens der Rentenversicherungspflicht die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zurück bekommen, kann ich Ihnen nicht sagen. Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrem Versorgungswerk in Verbindung setzen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.