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Experten-Antwort

Nachzahlung EM Rente Auszahlung

von Theo6218.05.2020 | 12:09
168 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Expertenrunde, habe Anfang März meinen EM-Rentenbescheid erhalten mit dem Hinweis dass die Nachzahlung (von 14.000 €) einbehalten wird und verrechnet. Hatte im relevanten Zeitraum teilweise Krankengeldbezug, meine KK hat sofort ihre Ansprüche an die RV gemeldet und mir signalisiert dass der Rest "nun zügig" an mich überwiesen wird. Jetzt ist es über 2 Monate her und nichts tut sich. Ruft man bei der DRV in Berlin an läuft ein Band - bitte keine Nachfragen wir haben Sparbetrieb wegen Corona. Das verstehe ich - langsam brauche ich aber auch das Geld... Wer kann mir weiterhelfen? Danke vorab und Grüße aus dem Rheinland

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 18.05.2020 | 12:32

Guten Tag Theo62,

ich kann die Dringlichkeit Ihrer Frage sehr gut nachvollziehen.

Und Sie sind schon den richtigen Weg gegangen, indem Sie den Kontakt zu Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger gesucht haben. Sie sollten diesen Weg unbedingt weiter verfolgen.

Wenn bisher die telefonische Kontaktaufnahme erfolglos war, könnten Sie es doch auf dem Postweg probieren.

Oder Sie starten die Anfrage per Mail.

Die Informationen dazu finden Sie unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html

Experten-Antwortam 18.05.2020 | 15:33

Guten Tag Theo62,

zu Ihrer Frage: „…wird die mir zustehende Nachzahlung verzinst?“

Lautet die Antwort:

ein klares „jein“.

Denn auf die Rentennachzahlung hat Ihre Krankenkasse einen sogenannten „Erstattungsanspruch“ geltend gemacht.

Und bei Erstattungsansprüchen gilt hinsichtlich der Verzinsung Folgendes:

„…Eine Verzinsung findet insoweit nicht statt, als die Nachzahlung an erstattungsberechtigte Stellen auszuzahlen ist. Insoweit gilt der Anspruch des Rentenberechtigten nach § 107 SGB X bereits als erfüllt. Das gilt für sämtliche Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 SGB X und sonstige gesetzliche Forderungsübergänge im Sinne der entsprechenden GRAen zu §§ 102 bis 106 SGB X. Nur der dem Berechtigten verbleibende Betrag ist gegebenenfalls zu verzinsen.

Zur Verdeutlichung siehe folgendes Beispiel:

Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 600,00 EUR.

Der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 500,00 EUR.

Lösung:

Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I sind nur 100,00 EUR je Kalendermonat zu verzinsen.

weitere Informationen finden Sie dazu unter:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/01_SGB_I/pp_0026_50/gra_sgb001_p_0044.html#Inhalt_11

8 Antworten

Theo62am 18.05.2020 | 13:37
Danke für die schnelle Antwort! Noch eine Frage: wird die mir zustehende Nachzahlung verzinst? Wäre ein kleiner Trost wenn es so lange dauert. Muss ich das beantragen?
Siehe hieram 18.05.2020 | 14:25
wird nicht verzinst, also auch kein Antrag notwendig/möglich
rosebudam 18.05.2020 | 15:00
Die Nachzahlung wird selbstverständlich verzinst, wenn die Fristen des § 44 SGB I abgelaufen sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Siehe hieram 18.05.2020 | 15:20
wird nicht verzinst, also auch kein Antrag notwendig/möglich
Die Nachzahlung wird selbstverständlich verzinst, wenn die Fristen des § 44 SGB I abgelaufen sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
EM-Rente ersetzt rückwirkend Krankengeld. Im Zuge der "Fiktion der Erfüllung" ist also rechtzeitig bezahlt worden, es ändert sich nur der Leistungsträger. Wenn also Verzinsung möglich, dann (nur) auf einen eventuellen Differenzbetrag?
Theo62am 18.05.2020 | 19:56
Danke für die Auskunft. Bei mir werden es mehrere Tsd. € sein - hatte nur wenige Monate Krankengeld, den Rest der Zeit Teilzeitjob (10 Std./Woche). Deshalb warte ich ungeduldig - gibt es Fristen bis wann abgerechnet sein muss?
Siehe hieram 18.05.2020 | 20:06
Den Teilzeitjob haben Sie aber hoffentlich bereits angegeben?! Dieser könnte den Auszahlungsbetrag auch vermindern, wenn die Einkünfte einen Freibetrag - siehe Ihr Rentenbescheid - übersteigen. Mitteilen müssen Sie den aber auch, wenn der Freibetrag eingehalten wird (Mitwirkungspflicht). Da die Krankenkasse interessiert daran ist, ihr Geld wieder zu bekommen, liegt es an der, wie schnell der Vorgang abgewickelt wird. Also fragen Sie dort noch mal nach, wenn es Ihnen zu lange dauert. Die DRV kann erst ausbezahlen, wenn alle Rückforderungsansprüche geklärt sind.
Studentam 18.05.2020 | 21:46
Mal so eine Frage warum brauchen Sie es ganz dringend? Die Rente wird gezahlt und davor haben Sie Krankengeld erhalten, sonst gäbe es keine Verrechnung. Verwechseln Sie brauchen mit wollen?
Theo62am 18.05.2020 | 22:26
An: siehe hier Der Job ist bei der DRV gemeldet und die KK hat bereits ihre Forderung gestellt (siehe meine Ursprungsfrage) An: student Muss ich mich rechtfertigen wenn ich Geld brauche? Die Rente wird diesen Monat erstmalig bezahlt, das Krankengeld wurde mit Bescheid im März sofort eingestellt. D.h. dies ist der dritte Monat ohne Einkommen. Bafög bekomme ich nicht.
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