Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Theo62,
ich kann die Dringlichkeit Ihrer Frage sehr gut nachvollziehen.
Und Sie sind schon den richtigen Weg gegangen, indem Sie den Kontakt zu Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger gesucht haben. Sie sollten diesen Weg unbedingt weiter verfolgen.
Wenn bisher die telefonische Kontaktaufnahme erfolglos war, könnten Sie es doch auf dem Postweg probieren.
Oder Sie starten die Anfrage per Mail.
Die Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html
Guten Tag Theo62,
zu Ihrer Frage: „…wird die mir zustehende Nachzahlung verzinst?“
Lautet die Antwort:
ein klares „jein“.
Denn auf die Rentennachzahlung hat Ihre Krankenkasse einen sogenannten „Erstattungsanspruch“ geltend gemacht.
Und bei Erstattungsansprüchen gilt hinsichtlich der Verzinsung Folgendes:
„…Eine Verzinsung findet insoweit nicht statt, als die Nachzahlung an erstattungsberechtigte Stellen auszuzahlen ist. Insoweit gilt der Anspruch des Rentenberechtigten nach § 107 SGB X bereits als erfüllt. Das gilt für sämtliche Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 SGB X und sonstige gesetzliche Forderungsübergänge im Sinne der entsprechenden GRAen zu §§ 102 bis 106 SGB X. Nur der dem Berechtigten verbleibende Betrag ist gegebenenfalls zu verzinsen.
Zur Verdeutlichung siehe folgendes Beispiel:
Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 600,00 EUR.
Der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.07.2008 beträgt 7 mal 500,00 EUR.
Lösung:
Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I sind nur 100,00 EUR je Kalendermonat zu verzinsen.
weitere Informationen finden Sie dazu unter:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/01_SGB_I/pp_0026_50/gra_sgb001_p_0044.html#Inhalt_11
EM-Rente ersetzt rückwirkend Krankengeld. Im Zuge der "Fiktion der Erfüllung" ist also rechtzeitig bezahlt worden, es ändert sich nur der Leistungsträger. Wenn also Verzinsung möglich, dann (nur) auf einen eventuellen Differenzbetrag?wird nicht verzinst, also auch kein Antrag notwendig/möglichDie Nachzahlung wird selbstverständlich verzinst, wenn die Fristen des § 44 SGB I abgelaufen sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
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