Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rica,
wenn sich die Abrechnung von Erstattungsansprüchen über einen so langen Zeitraum hinzieht, dann liegt es in der Regel nicht am Rentenversicherungsträger sondern meist am Leistungsträger der seinen Erstattungsanspruch noch nicht beziffert hat. Fragen Sie daher beim Rentenversicherungsträger nach, ob und warum noch nicht abgerechnet worden ist. Meist hilft dann ein persönliches Nachfragen des Versicherten beim erstattungsberechtigten Leistungsträger, warum er seinen Erstattungsanspruch noch nicht beziffert hat, um das Verfahren zu beschleunigen. Die eventuelle Verzinsung ergibt sich aus § 44 SGB I. Selbst bei frühzeitiger Antragstellung würde sich eine Verzinsung zur Zeit noch nicht ergeben.
Hallo Rica,
Die Verzinsung richtet sich nach der Fälligkeit der Leistung sowie dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. In Ihrem Fall wird es vermutlich darauf ankommen, wann der vollständige Leistungsantrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger eingegangen ist und ob bereits 6 Monate seit Eingang dieses vollständigen Leistungsantrages abgelaufen sind.
Da wir hierzu keine Angaben machen können, sollten Sie sich direkt an Ihren Träger wenden und dort nachfragen, ob eventuell eine Verzinsung in Betracht kommen könnte. Normalerweise wird in der Sachbearbeitung aber automatisch geprüft, ob eine Verzinsung vorzunehmen ist.
Zu beachten ist auch, dass die Verzinsung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der dem Monat der Auszahlung der Geldleistung vorausgeht.
Da sie im August aufgefordert worden sind ihre EM-Rente zu beantragen, kann der vollständige Leistungsantrag auch frühestens im Monat August vorgelegen haben. Entscheidend ist somit, ob und wann die Abrechnung des Erstattungsanspruchs erfolgt. Sollte diese noch im Monat März erfolgt sein, dann kann auf jeden Fall noch kein Verzinsungsanspruch bestehen. Andernfalls hängt es entscheidend vom Eingang des vollständigen Leistungsantrages ab.
Es sei abschließend allerdings noch angemerkt, dass insbesondere, wenn Erstattungsberechtigte Stellen dem Grunde nach vorhanden sind, tatsächliche aber kein Erstattungsbetrag zu beziffern ist, da im fraglichen Nachzahlungszeitraum gar keine Zahlungen mehr vorgenommen wurden, diese für die Beantwortung der Anfrage des Rentenversicherungsträgers oft lange Zeit benötigen. Erst nach Vorliegen der Rückantwort kann der Nachzahlungsbetrag aber abgerechnet und ggfs. an den Versicherten ausgezahlt werden.
Sie machen der " beleidigten Leberwurst " alle Ehre.Genau . Sie müssen doch in der Zwischenzeit irgendwelches Einkommen bzw. irgendeine Leistung erhalten haben. Oder haben Sie seit Oktober bis zur 1. Rentenzahlung Ende Februar von Luft und Liebe gelebt ? Da stimmt doch was nicht.;-) Vorsicht: Sie setzen sich folgendem Verdacht aus: 'Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie Menschen sich in diesem Forum in einem dermaßen herablassenden, belehrenden Ton äußern müssen. Aber - gerne trage ich dazu bei, wenn damit das Ego gestreichelt und die Profiliersucht befriedigt wird' Also - immer schön sachlich und zuvorkommend bleiben...! :-D
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