Hallo Mary,
in dem Fall, dass Ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt wird, stellt das zuständige Jobcenter einen sogenannten Erstattungsanspruch an die Rentenversicherung.
Sofern Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, kann es sein, dass das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld ergänzend gezahlt wird .
Erstattet wird dem Jobcenter dann der Betrag, den sie in Form vom Arbeitslosengeld II an Sie gezahlt haben (maximal jedoch die für denselben Zeitraum zustehende Rente). Sofern nach dieser Verrechnung ein Rentenzahlbetrag für den Zeitraum vom 01.02. – 31.05. übrig bleibt, wird er Ihnen ausgezahlt.
Wenn Sie während des Bezuges vom Arbeitslosengeld II (in der Zeit vom 01.02. – 31.05.) kranken- und pflegeversicherungspflichtig waren, werden dem Jobcenter auch diese Aufwendungen erstattet.
Nicht erstattungsfähig hingegen sind z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die das Jobcenter für ein anderes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gezahlt hat.
Welcher Betrag letztendlich für welchen Zeitraum an das Jobcenter erstattet wird, können Sie Ihrem Bescheid über die Abrechnung der Rentennachzahlung entnehmen.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall steht Ihnen die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers (die Durchwahl entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Rentenbescheid) oder das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 480 0)gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung