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Experten-Antwort

Nachzahlung erwerbsminderungsrente

von Mary14.05.2020 | 13:48
3579 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo guten Tag. Vielleicht können sie ihr behilflich sein. Ich bekomme ab 01.02. bis 31.05. 2020 eine Nachzahlung der erwerbsminderungsrente. Ich bezog vorher alg2 mit meiner Tochter. So das die Nachzahlung mit dem Jobcenter verrechnet wird ist klar, aber was wird verrechnet? Das was ich ausgezahlt bekommen habe? Oder auch so versteckte Kosten wie Krankenkasse und Pflegeversicherung?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mary,

in dem Fall, dass Ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt wird, stellt das zuständige Jobcenter einen sogenannten Erstattungsanspruch an die Rentenversicherung.

Sofern Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, kann es sein, dass das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld ergänzend gezahlt wird .

Erstattet wird dem Jobcenter dann der Betrag, den sie in Form vom Arbeitslosengeld II an Sie gezahlt haben (maximal jedoch die für denselben Zeitraum zustehende Rente). Sofern nach dieser Verrechnung ein Rentenzahlbetrag für den Zeitraum vom 01.02. – 31.05. übrig bleibt, wird er Ihnen ausgezahlt.

Wenn Sie während des Bezuges vom Arbeitslosengeld II (in der Zeit vom 01.02. – 31.05.) kranken- und pflegeversicherungspflichtig waren, werden dem Jobcenter auch diese Aufwendungen erstattet.

Nicht erstattungsfähig hingegen sind z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die das Jobcenter für ein anderes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gezahlt hat.

Welcher Betrag letztendlich für welchen Zeitraum an das Jobcenter erstattet wird, können Sie Ihrem Bescheid über die Abrechnung der Rentennachzahlung entnehmen.

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall steht Ihnen die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers (die Durchwahl entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Rentenbescheid) oder das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 480 0)gern zur Verfügung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Mary,

hinsichtlich Ihrer Frage der Zusammensetzung der Höhe des Erstattungsanspruchs (insbesondere im Hinblick auf geleistete Beiträge zur Krankenkasse) empfehlen wir Ihnen, sich an Ihr Jobcenter zu wenden. Dort können die gewünschten individuellen Auskünfte erteilt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Maryam 15.05.2020 | 08:34
Vielen Dank für ihre Antwort. Eine Frage hab ich noch . Das Jobcenter hat im Bescheid angegeben alle Krankenkassen Beiträge von der gesamten bedarfsgemeinschsft zurück zu verlangen . Sagt die drv was dazu bevor sie das auszahlt oder wie wird das gemacht
rosebudam 15.05.2020 | 10:07
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung an das Jobcenter nicht aus der Nachzahlung Ihrer NETTO-Rente erstattet! Die aus der Rente zu entrichtenden KV-/PV-Beiträge für den Nachzahlungszeitraum wurden vielmehr ebenfalls noch nicht an Ihrer Krankenkasse weitergeleitet, sondern wurden für die Erstattung an das Jobcenter einbehalten. Das Jobcenter erhält die aus der Rente zu zahlenden Beiträge in voller Höhe, unabhängig davon in welcher Höhe entsprechende Beiträge bereits vom Jobcenter gezahlt worden sind. Ziel dieses Verfahren ist, der Krankenkasse für den selben Zeitraum nicht zweimal Beiträge zu zahlen.
Siehe hieram 15.05.2020 | 16:53
Hallo Mary, ob das Jobcenter die Erstattung der gesamten Krankenversicherung/Pflegeversicherungsbeiträge von der Bedarfsgemeinschaft rückberechnet, hängt letztendlich auch davon ab, ob Ihre Tochter (auch) über eigene Einkünfte verfügt oder bei Ihnen, weil minderjährig, noch familienversichert ist. Letztendlich ist es aber so, wie auch ‚rosebud‘ schon beschrieben hat, dass die Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung nicht nochmals von Ihrer Netto-Rente abgezogen werden. Angenommen, Ihre Tochter ist minderjährig und hat keine eigenen Einkünfte, und Sie selbst sind nicht privat krankenversichert, erscheinen auf Ihrem Bewilligungsbescheid des Jobcenters keine (sichtbaren) Beträge für KV/PV. Den Regelbedarf plus KdU erhalten Sie netto. Entsprechend darf dann der nach der Erstattung durch die DRV korrigierte Bewilligungsbescheid lediglich Ihre Netto-Rente als mindernder Abzugsbetrag berücksichtigt werden. Sofern Ihre netto zur Verfügung stehende EM-Rente geringer ist als der Ihnen bezahlte gesamte Bedarfsgemeinschaftsbetrag, müssen Sie den Differenzbetrag nicht erstatten. Sollte Ihre EM-Rente höher sein, bekommt das Jobcenter die an Sie geleisteten Beträge zurück und Sie erhalten die Differenz von der DRV als Nachzahlungsbetrag auf Ihr Konto. Wenn Ihrer Tochter über eigene Einkünfte verfügt, erfolgt die Berechnung wie bisher ‚getrennt‘, mit dem Unterschied, dass nun auch Sie ‚Einkünfte‘ haben, aber ebenfalls darf hier dann nur die Netto-Rente in Abzug gebracht werden. Sollten Sie, nach Rückerstattung der Beträge durch die DRV an das Jobcenter Zweifel an der korrigierten Berechnung haben, können Sie sich zur Prüfung z. B. an die Verbraucherzentrale wenden oder an einen Sozialverband. Zu berücksichtigen für Sie ist, dass die EM-Rente mit 80% (2020) von der Brutto-Rente eventuell Steuerpflichtig ist (dies hängt von der Höhe der Rente ab, eine Steuererklärung für 2020 müssen Sie dann aber im nächsten Jahr dennoch erst einmal machen), während ALG II nicht steuerpflichtig zu berücksichtigen ist. Lassen Sie sich dabei von einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt direkt helfen, damit auch die Verrechnungen richtig berücksichtigt werden.
Grokoam 15.05.2020 | 17:31
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Mary,

ob das Jobcenter die Erstattung der gesamten Krankenversicherung/Pflegeversicherungsbeiträge von der Bedarfsgemeinschaft rückberechnet, hängt letztendlich auch davon ab, ob Ihre Tochter (auch) über eigene Einkünfte verfügt oder bei Ihnen, weil minderjährig, noch familienversichert ist.

Letztendlich ist es aber so, wie auch ‚rosebud‘ schon beschrieben hat, dass die Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung nicht nochmals von Ihrer Netto-Rente abgezogen werden.

Angenommen, Ihre Tochter ist minderjährig und hat keine eigenen Einkünfte, und Sie selbst sind nicht privat krankenversichert, erscheinen auf Ihrem Bewilligungsbescheid des Jobcenters keine (sichtbaren) Beträge für KV/PV. Den Regelbedarf plus KdU erhalten Sie netto.

Entsprechend darf dann der nach der Erstattung durch die DRV korrigierte Bewilligungsbescheid lediglich Ihre Netto-Rente als mindernder Abzugsbetrag berücksichtigt werden.

Sofern Ihre netto zur Verfügung stehende EM-Rente geringer ist als der Ihnen bezahlte gesamte Bedarfsgemeinschaftsbetrag, müssen Sie den Differenzbetrag nicht erstatten. Sollte Ihre EM-Rente höher sein, bekommt das Jobcenter die an Sie geleisteten Beträge zurück und Sie erhalten die Differenz von der DRV als Nachzahlungsbetrag auf Ihr Konto.

Wenn Ihrer Tochter über eigene Einkünfte verfügt, erfolgt die Berechnung wie bisher ‚getrennt‘, mit dem Unterschied, dass nun auch Sie ‚Einkünfte‘ haben, aber ebenfalls darf hier dann nur die Netto-Rente in Abzug gebracht werden.

Sollten Sie, nach Rückerstattung der Beträge durch die DRV an das Jobcenter Zweifel an der korrigierten Berechnung haben, können Sie sich zur Prüfung z. B. an die Verbraucherzentrale wenden oder an einen Sozialverband.

Zu berücksichtigen für Sie ist, dass die EM-Rente mit 80% (2020) von der Brutto-Rente eventuell Steuerpflichtig ist (dies hängt von der Höhe der Rente ab, eine Steuererklärung für 2020 müssen Sie dann aber im nächsten Jahr dennoch erst einmal machen), während ALG II nicht steuerpflichtig zu berücksichtigen ist. Lassen Sie sich dabei von einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt direkt helfen, damit auch die Verrechnungen richtig berücksichtigt werden.

Blubb
Grokoam 15.05.2020 | 17:32
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Mary,

ob das Jobcenter die Erstattung der gesamten Krankenversicherung/Pflegeversicherungsbeiträge von der Bedarfsgemeinschaft rückberechnet, hängt letztendlich auch davon ab, ob Ihre Tochter (auch) über eigene Einkünfte verfügt oder bei Ihnen, weil minderjährig, noch familienversichert ist.

Letztendlich ist es aber so, wie auch ‚rosebud‘ schon beschrieben hat, dass die Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung nicht nochmals von Ihrer Netto-Rente abgezogen werden.

Angenommen, Ihre Tochter ist minderjährig und hat keine eigenen Einkünfte, und Sie selbst sind nicht privat krankenversichert, erscheinen auf Ihrem Bewilligungsbescheid des Jobcenters keine (sichtbaren) Beträge für KV/PV. Den Regelbedarf plus KdU erhalten Sie netto.

Entsprechend darf dann der nach der Erstattung durch die DRV korrigierte Bewilligungsbescheid lediglich Ihre Netto-Rente als mindernder Abzugsbetrag berücksichtigt werden.

Sofern Ihre netto zur Verfügung stehende EM-Rente geringer ist als der Ihnen bezahlte gesamte Bedarfsgemeinschaftsbetrag, müssen Sie den Differenzbetrag nicht erstatten. Sollte Ihre EM-Rente höher sein, bekommt das Jobcenter die an Sie geleisteten Beträge zurück und Sie erhalten die Differenz von der DRV als Nachzahlungsbetrag auf Ihr Konto.

Wenn Ihrer Tochter über eigene Einkünfte verfügt, erfolgt die Berechnung wie bisher ‚getrennt‘, mit dem Unterschied, dass nun auch Sie ‚Einkünfte‘ haben, aber ebenfalls darf hier dann nur die Netto-Rente in Abzug gebracht werden.

Sollten Sie, nach Rückerstattung der Beträge durch die DRV an das Jobcenter Zweifel an der korrigierten Berechnung haben, können Sie sich zur Prüfung z. B. an die Verbraucherzentrale wenden oder an einen Sozialverband.

Zu berücksichtigen für Sie ist, dass die EM-Rente mit 80% (2020) von der Brutto-Rente eventuell Steuerpflichtig ist (dies hängt von der Höhe der Rente ab, eine Steuererklärung für 2020 müssen Sie dann aber im nächsten Jahr dennoch erst einmal machen), während ALG II nicht steuerpflichtig zu berücksichtigen ist. Lassen Sie sich dabei von einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt direkt helfen, damit auch die Verrechnungen richtig berücksichtigt werden.

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